Die neue Produktsicherheitsverordnung, die am 13.12.2024 in Kraft tritt, sorgt für viele Fragezeichen. Hier schauen wir uns die häufigsten Fragen aus der Handmade-Branche zu diesem Thema an.

Muss ich die Hersteller:innen aller Bestandteile angeben?

Zu den neuen Pflichten gehört die Bereitstellung von Informationen. Händler:innen müssen bei jedem Produktangebot folgende Angaben der Hersteller:innen bereitstellen:

  • den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers des angebotenen Produkts sowie
  • die Postanschrift und
  • eine elektronische Adresse (E-Mail; URL einer Website)

Unter den Herstellerbegriff fallen unter anderem alle, die selbst produzieren. Wer selbst Produkte herstellt, muss sich selbst also angeben.

Was allerdings nicht angegeben werden muss, sind die Hersteller:innen der einzelnen Komponenten. Wird beispielsweise eine Tasche genäht, müssen die einzelnen Unternehmen, die Gurtband, Stoff und Karabinerhaken hergestellt haben, nicht genannt werden. Es geht einzig darum, wer das fertige Produkt gefertigt hat. 

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Plotten, sticken, drucken: Was ist, wenn ich ein fertiges Produkt lediglich veredle?

In der Handmade-Branche werden oft Produktrohlinge aus dem Großhandel veredelt. Da werden T-Shirts bedruckt und Taschen beplottet. Natürlich stellt sich hier die Frage, wessen Daten angegeben werden müssen. 

Nach Art. 13 der Produktsicherheitsverordnung gilt auch die Person als Hersteller:in:

  • die das Produkt in einer Weise verändert, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produktes nicht vorgesehen war,
  • sich aufgrund der Änderung die Art der Gefahr geändert hat, eine neue Gefahr entstanden ist oder sich das Risikoniveau erhöht hat und
  • die Änderungen nicht von den Verbraucher:innen selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen wurden.

Wenn man jetzt also nach Auftrag Produkte nach Kundenwünschen verändert, ist man erst mal fein raus. Etwas anders kann es aussehen, wenn man Produkte nicht auf Auftrag veredelt. Hier kann man dann plötzlich zum Hersteller bzw. Herstellerin, da kein Auftrag durch die Kundschaft vorliegt. In diesen Fällen muss im Einzelfall geschaut werden, ob auch die anderen beiden Voraussetzungen vorliegen, also ob ein neues Risiko vom Produkt ausgeht. Wird beispielsweise ein T-Shirt mit einem chemisch behandelten Garn bestickt, kann dadurch ein Risiko für Allergiker geschaffen werden. Beim Beplotten sieht das anders aus. Hier kann es hilfreich sein, sich in die Lage der Hersteller:innen zu versetzen und sich die Frage zu stellen: Wöllte ich für dieses nicht durch mich veränderte Produkt haften?

Abbildungen der Produkte: Was muss ich bei individualisierter Ware nach Auftrag beachten?

Die Verordnung sieht außerdem vor, dass Abbildungen zur Identifizierung des Produktes notwendig sind. In der Regel erledigt diesen Job das Produktfoto. Bei Produkten, die nach Kundenwünschen gefertigt werden, ist ein Foto natürlich nicht möglich. Auch eine schematische Zeichnung ist nicht immer realisierbar. In solchen Fällen darf davon ausgegangen werden, dass keine Abbildung erforderlich ist. Werden wiederum klassische „Print-on-Demand“-Werke angeboten, bei denen die Kundschaft aus einem festen Pool an Motiven eine Auswahl treffen kann, so ist eine Abbildung notwendig. Hier werden die gängigen Darstellungsmethoden, die sich bereits in der Branche etabliert haben, weiterhin die Anforderungen erfüllen. 

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