In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

 

Diesmal geht es um einen Fehler bei der Adressangabe: Ein Kunde bestellt frische Lebensmittel bei dem Shop einer Händlerin. Dieser schickt sie ab und bemerkt nach einiger Zeit, dass die Sendung zurückkommt. Man kontaktiert den Kunden. Dieser sagt, dass er aus Versehen seine alte Adresse eingegeben habe. Diese hätte der Browser standardmäßig ins Bestellformular gezogen und ihm sei es nicht aufgefallen. Als die Ware beim Shop ankommt, sind die Waren bereits verdorben. Der Kunde fordert nun sein Geld zurück. Zu Recht?

Grundsatz: Für die Adresseingabe ist die Kundschaft verantwortlich

Im B2C-Handel kennen Händler:innen einen Grundsatz: Für den Versand ist das verkaufende Unternehmen verantwortlich. Dies gilt aber zum Glück nicht uneingeschränkt. Natürlich hat auch die Kundschaft Pflichten. Eine Pflicht ist es, die Bestellformulare korrekt auszufüllen. Passiert hier ein Fehler, so haftet die Kundschaft.

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Fazit: Es gibt kein Geld zurück

Was bedeutet das für unseren Fall? Dass die Ware nicht zugestellt werden konnte, ist die Schuld des Kunden. Einen Anspruch auf Rückzahlung hat er nicht. Er hat bei verderblicher Ware hier nicht mal einen Anspruch auf eine Ersatzlieferung. Immerhin kann die Händlerin kaum verantworten, verdorbene Ware erneut loszuschicken. Für den Kunden kommt hier die Flucht in den Widerruf auch nicht infrage. Da es sich um verderbliche Ware handelt, wird die Händlerin das Widerrufsrecht ordnungsgemäß ausgeschlossen haben. Ein neues Paket mit nicht-verdorbener Ware muss sie jedenfalls nicht zusammenstellen. Die Forderung ist dreist.