Ab dem 13. Dezember 2024 gilt die Produktsicherheitsverordnung der EU. Unter anderem müssen Händler:innen im eigenen Shop und auf dem Marktplatz zu den Produkten folgende Informationen bereithalten: 

  • Postanschrift und E-Mail-Adresse der Hersteller:in (wenn der Hersteller oder die Herstellerin nicht in der EU ansässig ist, des in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs und zusätzlich die Herstelleranschrift)
  • Informationen zur Identifikation des Produktes, insbesondere einer Abbildung
  • Warnungen und Sicherheitshinweise, die auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind

Das klingt nach Aufwand. Nach sehr viel Aufwand. Die Aussicht, tausende Produktbeschreibungen im Shop anzupassen, sorgt zu Recht für graue Haare. Aber: Muss das überhaupt? Und: Was ist jetzt aber, wenn Hersteller:innen gar nicht mehr existieren? Muss ich jetzt prüfen, ob die Produkte, die ich verkaufe, sicher sind? Wir gehen der Frage nach.

Unser umfangreiches FAQ mit den Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen findet ihr hier: Produktsicherheitsverordnung: Unsere Antworten auf eure Fragen

Verordnung gilt für neu auf den Markt gestellte Produkte

Die Produktsicherheitsverordnung gilt ausdrücklich nicht für Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 von Händler:innen auf dem Markt bereitgestellt wurden. Bereitstellung bedeutet auch „Abgabe zum Vertrieb“. Erwirbt man das Produkt vor dem 13. Dezember vom Hersteller und bietet es erst nach diesem Stichtag in seinem Shop an, so gilt also nicht die neue Verordnung. Aber: Wird ein Produkt vor dem 13. Dezember hergestellt, aber erst danach zum Vertrieb abgegeben, gilt die neue Verordnung. 

Für Produkte, die tatsächlich vor dem Stichtag bereitgestellt wurden, dürfen die Mitgliedstaaten den Verkauf dieser Produkte nicht behindern. Ein Verkauf inklusive Werbemaßnahmen ist also weiterhin möglich. Wichtig ist dabei, dass die Produkte den aktuellen, also heutigen, Produktsicherheitsvorschriften entsprechen. Sind sie schon jetzt unsicher, dürften sie streng genommen auch jetzt nicht verkauft werden. 

Das heißt: Händler:innen müssen gerade nicht alle Produktbeschreibungen anpassen. Produkte, die jetzt schon angeboten werden, dürfen auch nach dem 13. Dezember ohne die neuen Informationspflichten weiter vertrieben werden. 

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Woher weiß ich, dass neue Produkte sicher sind?

Eine Frage, die sich unmittelbar anschließt, ist natürlich die, woher man weiß, ob ein Produkt sicher ist. Immerhin ist der Verkauf von unsicheren Produkten verboten. Hier sieht die Verordnung vor, dass Produkte dann nicht weiter verkauft werden dürfen, wenn Händler:innen aufgrund von ihnen vorliegenden Informationen der Auffassung sind oder zumindest Grund zur Annahme haben, dass ein Produkt nicht mit den bestimmten Anforderungen der Verordnung im Einklang steht.

Es müssen also auch keine Produkte in irgendwelche Labore geschickt werden, um diese teuer zu prüfen. Händler:innen dürfen sich darauf verlassen, dass Produkte zurecht das CE-Zeichen tragen. Das gilt auch für Produkte, die zwar unter das Produktsicherheitsgesetz, aber nicht unter die CE-Pflicht fallen, wie etwa Textilien.