Aktuell beschäftigt sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den rechtlichen Grundlagen zu Sternebewertungen: Im Grundsatz geht es um die Frage der Transparenz. Hintergrund des Falls ist die Werbung mit durchschnittlichen Sternebewertungen.

Wie setzt sich die Sternebewertung zusammen?

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen eine Plattform für Immobilienverkäufe. Die Plattform wirbt auf ihrer Webseite unter anderem mit einer durchschnittlichen Sternebewertung von 4,7 von 5 möglichen Sternen. Weitere Informationen zur Zusammensetzung dieser Bewertung fehlen vollständig. Diese Angabe ist aus Sicht der Wettbewerbszentrale rechtswidrig: Verbraucher:innen würden wesentliche Informationen vorenthalten.

Daneben moniert die Wettbewerbszentrale noch die Verwendung des Claims „Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“ ohne die entsprechende Quelle anzugeben, berichtet Beck-Aktuell weiter.

Instanzen unterschiedlicher Meinung

Die bisherigen Gerichte haben die Klage der Wettbewerbszentrale unterschiedlich bewertet: Die erste Instanz, das Landgericht Hamburg, war der Ansicht, dass die Plattform bei der Gesamtbewertung angeben müsse, wie viele Kundenbewertungen in die Bewertung einfließen. Außerdem müsse der Zeitraum der eingeflossenen Bewertungen angegeben werden. Eine Pflicht zur genauen Aufschlüsselung nach Anzahl der Ein- bis Fünf-Sterne-Bewertungen sah das Gericht nicht. Außerdem müsse die „Bekannt aus [...]“-Werbung nicht mit Quellen belegt werden.

Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Hamburg, sah das etwas anders: Zum einen müssen die Fundstellen des „Bekannt aus [...]“ benannt werden (wir berichteten). Eine Pflicht zur Aufschlüsselung der Bewertungen sah das Gericht ebenfalls nicht.

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Gretchenfrage: Werden Verbraucher:innen in die Irre geführt?

Die Gretchenfrage, die der BGH beantworten muss, ist also die nach der Irreführung. In § 5 a UWG heißt es dazu: „Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.“

Hier kann in beide Richtungen argumentiert werden: Auf der einen Seite kann es bei Bewertungen zu massiven Schwankungen kommen. Es kann schon eine relevante Information sein, ob die Bewertungen breit gestreut sind. Auf der anderen Seite wissen Verbraucher:innen aber auch, dass bei einer durchschnittlichen Gesamtbewertung sowohl Ausreißer nach oben als auch nach unten hineinspielen. Ob eine Aufschlüsselung wirklich wichtig für die Kaufentscheidung ist, kann also durchaus infrage gestellt werden.