In einem aktuellen Interview erklärt Andreas Häntsch von Ebay Deutschland, dass scheinprivate Händler:innen bei Ebay „noch nie ein Riesenproblem“ gewesen seien. Dies hat die Debatte um das Phänomen wieder neu entfacht. Aber: Wann sprechen wir überhaupt von scheinprivaten Händler:innen?

„Ich verkaufe hier als Privatperson“

Das Phänomen begegnet einem fast ausschließlich auf Marktplätzen: Personen verkaufen über ihre privaten Accounts, obwohl sie eigentlich gewerblich handeln. Der eine mag darin nichts Schlimmes finden; für Händler:innen können Scheinprivate aber zum echten Problem werden.

Auf Marktplätzen profitieren als privat registrierte Verkäuferkonten oft von günstigeren Konditionen. Auf Ebay gibt es beispielsweise gar keine Gebühren mehr für Privatverkäufe. Außerdem gibt es keine Verbraucherrechte, die man beachten müsste. Geld für Rechtstexte muss man ebenfalls nicht in die Hand nehmen. Unterm Strich fallen also einige Kosten weg, was wiederum dazu beiträgt, dass die Ware günstiger angeboten werden kann. Dies kann zu einer Wettbewerbsverzerrung führen und den ehrlichen Händler:innen schaden.

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Ab wann handelt man scheinprivat?

Die Frage ist aber, ab wann man überhaupt von einem scheinprivaten Angebot sprechen kann. Klar: Wenn eine Person ein Gewerbe angemeldet hat und die Produkte unter einem privaten Account vertreibt, ist die Sache eindeutig. Schwierig wird es in den Fällen, in denen Privatpersonen Produkte anbieten – und vielleicht auch gar nicht selbst wissen, dass sie eigentlich ein Gewerbe bräuchten. Hier ist einfach das Problem, dass die Grenzen zwischen privatem und gewerblichem Verkauf sehr fließend sind. Wer einmal seine Garage oder das Haus der verstorbenen Großeltern ausräumt und auch größere Mengen an gebrauchter Ware verkauft, muss nicht gleich ein Gewerbe mit sämtlichen Pflichten anmelden. 

Ab wann eine Person gewerblich handelt, muss vielmehr an verschiedenen Indizien festgemacht werden. Solche Indizien sind:

  • Kauf von (Gebraucht-)Ware zum Weiterverkauf
  • Herstellung von Produkten zum Verkauf
  • Regelmäßiger Verkauf, wobei es sich auch hier um Gebrauchtware handeln kann
  • Anbieten gleichartiger Ware, wie beispielsweise einer nicht haushaltsüblichen Menge an Smartphones
  • Anbieten neuwertiger Ware

Nicht unbedingt ausschlaggebend ist allerdings die Höhe des Umsatzes. Wer einmal sein Auto verkauft, kann auf einen Schwung relativ viel Geld erhalten, handelt deswegen aber nicht gewerblich. Während jemand, der beispielsweise zuhauf billige Neuware anbietet, sehr wohl gewerblich tätig ist, obwohl der Umsatz vielleicht eher gering ist.

Gegen scheinprivate Händler:innen vorgehen

Was können Händler:innen machen, wenn sie feststellen, dass sie auf einem Marktplatz mit jemandem konkurrieren, der möglicherweise scheinprivat handelt? In diesem Fall kann der Account an den Marktplatz gemeldet werden. Es besteht auch die Möglichkeit einer Abmahnung, da scheinprivate Angebote wettbewerbswidrig sind.