In letzter Zeit erreichen uns immer mal wieder Schilderungen durch Arbeitnehmer:innen: Diese verlassen meist wegen Eigenkündigung das Unternehmen, bekommen das letzte Gehalt aber noch nicht komplett ausgezahlt. In einem Fall hat der Arbeitgeber das teilweise Einbehalten damit begründet, dass man erst mal schauen müsse, ob der ehemalige Arbeitnehmer alles in einem guten Zustand wieder abgegeben oder ob etwas Beine bekommen hat.

Es ist nachvollziehbar, dass sich Arbeitgeber:innen gegen Schäden absichern wollen, die noch nicht bekannt sind. Aber: Dürfen arbeitgebende Unternehmen sich auf diese Art und Weise absichern?

Der Deal lautet: Arbeitsleistung gegen Geld

Arbeitsverträge sind darauf ausgerichtet, dass Beschäftigte ihre Arbeitsleistung einbringen und dafür im Gegenzug mit Geld entlohnt werden. Wird die Arbeitsleistung erbracht, muss in aller Regel auch das vereinbarte Gehalt gezahlt werden.

So darf beispielsweise die Pause nur dann von der Arbeitszeit abgezogen werden, wenn sie auch tatsächlich genommen wurde. Wird die Pause durchgearbeitet, so gilt diese als bezahlte Arbeitszeit. Arbeitgeber:innen müssen sich also etwas anderes einfallen lassen, um das Arbeitszeitgesetz in ihrem Unternehmen durchzusetzen.

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Einbehalten des Lohns nur in Ausnahmefällen

Wo es eine Regel gibt, gibt es aber auch Ausnahmen. Unter bestimmten Voraussetzungen darf auch Gehalt nicht vollständig ausbezahlt werden.

Aufrechnung wegen Schäden

Beschädigen Arbeitnehmer:innen vorsätzlich oder grob fahrlässig Sachen, so darf dieser Schaden mit dem Gehalt aufgerechnet werden. Im Ergebnis bekommt der Beschäftigte also nicht den vollständigen Lohn. Diese Aufrechnung setzt aber zum einen voraus, dass es einen konkreten Schadensersatzanspruch gibt und zum anderen müssen Arbeitgeber:innen die Aufrechnung „erklären“, sprich den betreffenden Mitarbeitenden in Kenntnis setzen.

Ein Einbehalt auf Grundlage eines eventuellen Schadens, wie eingangs geschildert, ist damit nicht möglich.

Minusstunden

Sammeln Beschäftigte selbstverschuldet Minusstunden an, müssen diese Stunden natürlich nicht bezahlt werden. Immerhin wurde nicht die vertragliche Leistung erbracht. Doch Vorsicht: In der Regel gibt es in solchen Konstellationen Arbeitszeitkonten und Arbeitnehmer:innen haben die Möglichkeit, ihre Minusstunden durch Überstunden in der nachfolgenden Zeit auszugleichen. Erst, wenn sie diesen Ausgleich nicht in der vereinbarten Zeit oder bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erbringen, darf das Gehalt einbehalten werden.

Wurde hingegen zu wenig gearbeitet, weil schlicht nicht genug Arbeit da war, darf auch das Gehalt nicht gekürzt werden.

Krankheit

Aufgrund derselben Krankheit erhalten Mitarbeitende maximal sechs Wochen eine Lohnfortzahlung. Wird danach wieder sechs Monate am Stück gearbeitet, besteht wieder ein Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen derselben Krankheit für sechs Wochen. Ist dieser Anspruch aufgebraucht, muss kein Gehalt mehr gezahlt werden.

Fazit: Gehalt bei Kündigung einbehalten ist unzulässig

In der Regel ist es also unzulässig, einen Teil des Gehalts bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzubehalten. Eine Ausnahme besteht, wenn bei dem arbeitgebenden Unternehmen ein konkreter Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten entstanden ist.

Außerdem darf ein Teil einbehalten werden, wenn es zur Beendigung noch verschuldete Minusstunden gibt.

In beiden Fällen müssen Arbeitgeber:innen aber ihren Anspruch begründen.

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