Verabschieden sich die Mitarbeitenden einer Firma nach und nach in ihren wohlverdienten Urlaub, kann das schon mal für kleinere Probleme in den Unternehmensabläufen sorgen. Natürlich möchte man die Kolleg:innen nicht unnötig in ihren Ferien stören, manchmal erscheint es jedoch unausweichlich, um wichtige Fragen abklären zu können. Für viele Beschäftigte ist es sogar ganz normal, ständig für die Arbeit erreichbar zu sein.

Aber ist das überhaupt erlaubt? Dürfen Arbeitgebende oder auch Kolleg:innen Mitarbeitende während ihres Urlaubs anrufen, eine Mail schreiben oder anderweitig kontaktieren?

Urlaub ist Urlaub

Ob eine kurze SMS oder eine knappe E-Mail: Befinden sich Beschäftigte in ihrem Urlaub, müssen sie auf beides grundsätzlich nicht reagieren. Schließlich soll der Urlaub der Erholung dienen, deshalb spricht das Gesetz auch explizit von Erholungsurlaub. Und das heißt nicht nur dem Arbeitsplatz im Büro oder dem Homeoffice fernzubleiben, sondern auch, den Kopf freizubekommen. Dem Grundsatz der Erholung würde eine ständige Erreichbarkeit widersprechen. Eine auf den Weg gebrachte Vorschrift zur Nichterreichbarkeit wurde bislang jedoch noch nicht umgesetzt. Dabei ist es auch egal, wie viel Zeit das Beantworten von SMS oder E-Mails in Anspruch nehmen würde – und sei sie noch so kurz. An ihren freien Tagen müssen Beschäftigte also nicht erreichbar sein, selbst dann nicht, wenn sie ein Diensthandy haben.

Aber was gilt in Berufen, die eine Rufbereitschaft bzw. einen Bereitschaftsdienst erfordern? In diesen Fällen müssen Mitarbeitende ständig erreichbar sein, was durch den Arbeitsvertrag geregelt wird. Diese Erreichbarkeit gilt jedoch nicht für die Zeit des Urlaubs, denn auch hier steht der Gesundheitsschutz im Vordergrund.

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Ausnahmen bestätigen die Regeln

In manchen Arbeitsverträgen lassen sich jedoch entsprechende Klauseln finden, die eine zumindest zeitweise Erreichbarkeit vor allem bei höheren Positionen festschreiben. Sind diese dann grundsätzlich unzulässig? Wie so oft kommt es ganz auf den Einzelfall an. Der Grundsatz der Erholung während des Urlaubs und damit der Gesundheitsschutz muss gewahrt bleiben. 

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.6.2000 – 9 AZR 405/99) festgestellt, dass derartige Klauseln unwirksam sind, das gilt jedoch nur für die vom Gesetz vorgeschriebenen 24 Urlaubstage. Gewähren Arbeitgebende darüber hinaus mehr Urlaubstage, dürfen Sonderregelungen vertraglich vereinbart werden. 

Ausnahmen gibt es auch für absolute Notfälle, beispielsweise, wenn ein urlaubender Mitarbeiter als einziger ein wichtiges Passwort kennt. Dann darf dieser Mitarbeiter kontaktiert werden. Das sollte aber nur in sehr engen Ausnahmesituationen geschehen. Darüber hinaus muss die dafür aufgewendete Zeit dann auch vergütet werden.

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