In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

Diesmal geht es um die A-z-Garantie: Ein Kunde kauft über Amazon bei einem Händler einen Kaminofen für 1.314 Euro. Nachdem der Ofen eingebaut wurde, reicht der Kunde einen A-z-Garantieantrag ein. Er behauptet, es seien Mängel vorhanden. Amazon gibt dem Kunden recht und erstattet den kompletten Kaufpreis. Der Händler will sich mit dieser Entscheidung aber nicht abfinden und fordert den Käufer mittels Mahnung zur Zahlung des Kaufpreises auf. Dieser ruht sich aber auf der Entscheidung Amazons aus und zahlt nicht. Zu Recht?

Grundsatz: A-z-Garantie ist nicht bindend

Mit der Frage, ob die A-z-Garantie für Händler bindend ist, hat sich 2020 der Bundesgerichtshof beschäftigt und festgestellt, dass eine Bindung nicht besteht. Das Gericht gelangte zu der Ansicht, dass die Garantie lediglich eine Vereinbarung zwischen der Kundschaft und Amazon ist. Hintergrund dieser Entscheidung ist die Waffengleichheit: Wenn Amazon den A-z-Garantieantrag der Kundschaft ablehnt, kann diese sich nämlich beispielsweise im Rahmen des Gewährleistungsrechts an den Verkäufer oder die Verkäuferin wenden. Das gleiche Recht müssen auch Verkäufer:innen haben. 

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Fazit: Händler darf auf Erfüllung des Kaufvertrages pochen

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Der Händler muss sich laut der Rechtsprechung nicht an die Entscheidung über den A-z-Garantieantrag halten. Entsprechend darf er eine Mahnung an den Kunden senden, damit dieser seinen Teil des Kaufvertrages einhält. Sollte tatsächlich ein Mangel am Ofen vorliegen, so muss der Kunde sich auf das Gewährleistungsrecht stützen und dieses sieht im Falle eines Mangels den Vorrang der Nacherfüllung durch Reparatur oder Neulieferung vor. Entsprechend ist das Verhalten des Kunden im Sinne dieses Formates dreist.