Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist es Pflicht, die Kundschaft im Online-Shop darüber zu informieren, wie lange die Lieferung der zu bestellenden Artikel dauern wird. Häufig liest man von Angaben wie Lieferung in 1 bis 2 Wochen oder sogar schon in 2 bis 4 Werktagen. Doch was ist eigentlich, wenn es doch mal länger dauern sollte? Ist die Angabe der Lieferzeit überhaupt verbindlich und welche Ansprüche der Kundschaft könnten auf Händler:innen zukommen? 

Angabe der Lieferzeit ist Pflicht

Die Gründe für Verzögerungen bei der Bearbeitung von Bestellungen können vielfältig sein. Manchmal ist es ein hoher Kundenansturm während einer besonderen Rabattaktion oder beispielsweise der Umzug in ein neues Lager, der dafür sorgt, dass eingehende Bestellungen nicht wie üblich abgewickelt werden können und mehr Zeit in Anspruch nehmen. Die Kundschaft beschwert sich dann gerne schon nach einem Tag Verzögerung.

Fakt ist, dass die Preisangabenverordnung klar regelt, dass eine Lieferzeit angegeben werden muss, damit die Kundschaft weiß, wie lange sie auf die bestellten Produkte warten muss. Allerdings muss kein konkretes Datum genannt werden. Die Angabe einer Zeitspanne ist daher vollkommen legitim. Wichtig für Händler:innen ist dabei jedoch realistisch bei ihren Angaben zu bleiben und keine verkürzten Lieferzeiten anzugeben, um die Kundschaft zu einem Kauf zu animieren. Innerhalb der angegebenen Zeit wird die Lieferung schließlich fällig.

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Händler:innen müssen in Verzug sein

Allerdings leitet sich daraus nicht gleich ein Anspruch der Kundschaft zum Rücktritt oder auf Schadensersatz ab. Dafür müssten die Verkäufer:innen zunächst in Verzug sein. Das ist erst dann der Fall, wenn eine Leistung bereits fällig und trotz Mahnung und einer angemessenen Fristsetzung nicht erfüllt worden ist. Das bloße Überschreiten der angegebenen Lieferzeit reicht also nicht aus, um derartige Ansprüche geltend machen zu können. Eine Mahnung wird erst dann entbehrlich, wenn beide Parteien einen konkreten, fixen Termin vereinbart haben. Für einen Lieferzeitraum, wie die Angabe von 2 bis 4 Werktagen, gilt das nicht. 

Praxistipp: Kommunikation ist alles

Verständlicherweise ist es ärgerlich für die Kundschaft, wenn die heiß ersehnte Bestellung nicht wie erwartet ankommt. Händler:innen müssen jedoch nicht sofort Konsequenzen fürchten. Um die Kundschaft nicht zu verärgern, ist es sicher hilfreich, darüber zu informieren und Verzögerungen offen zu kommunizieren. Von Formulierungen wie „in der Regel“ oder „voraussichtlich“ sollten Händler:innen besser die Finger lassen, denn sie sind nicht konkret genug und widersprechen den gesetzlichen Anforderungen.

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