In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

 

In dieser Woche geht es um die Frage, wann ein Mangel eigentlich bewiesen ist – und wann nicht: Ein Kunde bestellt in einem Shop zwei WLAN-Geräte für je 500 Euro. Kurze Zeit später sendet er dem Shopbetreiber eine E-Mail. Die Geräte würden nicht funktionieren. Er habe die Geräte daher geöffnet und festgestellt, dass bei beiden das WLAN-Modul fehlen würde. Zum Beweis hängt er ein Bild an, auf dem man die beiden geöffneten Geräte sieht. Die WLAN-Module fehlen tatsächlich. Außerdem sendet er zum Abgleich ein Bild seines alten Geräts (Vorgängermodell) mit gut sichtbarem WLAN-Modul mit.

Den Händler macht das stutzig. Er fragt beim Hersteller an, ob das Problem bekannt sei. Der Hersteller verneint dies. Solche Reklamationen seien bei dem Modell bisher noch nie vorgekommen. Der Kunde beharrt nun aber auf seiner Schilderung und verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises. Zu Recht?

Grundsatz: Wer muss den Mangel beweisen?

Tut ein neues Produkt nicht das, was es soll, spricht man im Allgemeinen von einem Sachmangel. Liegt ein solcher vor, haben Käufer verschiedene Gewährleistungsrechte. Aber bevor diese Gewährleistungsansprüche überhaupt greifen, muss überhaupt ein Mangel vorliegen. Da das Vorliegen eines solchen Mangels der Kundschaft zugutekommt, muss diese eigentlich auch beweisen, dass das Produkt bereits beim Empfang mangelhaft war. Im B2C-Geschäft gibt es allerdings eine sogenannte Beweislastumkehr: Innerhalb des ersten Jahres muss die Kundschaft zwar beweisen, dass mit dem Produkt etwas nicht stimmt; dass dieser behauptete Mangel bereits beim Empfang vorlag, wird vermutet. Stattdessen müssen die Verkäufer beweisen, dass das Produkt eben keinen Mangel hat.

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Fazit: Glaubhaftigkeit der Behauptung ist entscheidend

Was aber bedeutet das nun für unseren Fall? Der Kunde muss hier lediglich beweisen, dass die WLAN-Module fehlen. Hat er – könnte man jetzt kurz und bündig feststellen. Immerhin hat er ein Foto gesendet. Wie soll er denn sonst beweisen, dass etwas nicht da ist? Es stimmt: In vielen Fällen würde ein Foto die Glaubhaftigkeit einer Behauptung unterstreichen. Dafür muss die Behauptung an sich aber schon irgendwo schlüssig sein. Ein Foto von leeren WLAN-Steckplätzen rückt eine schiefe Behauptung nicht gerade.

Und nun ja: Die Behauptung des Kunden wirkt alles andere als glaubwürdig. Bei gleich zwei Geräten sollen die Module fehlen? Hinzu kommt noch die Aussage des Herstellers. Klar: Im Streitfall müsste hier ein Gericht entscheiden, inwiefern bewiesen wurde, dass die Module tatsächlich fehlen, aber auf den ersten Blick scheint die Forderung des Käufers dreist zu sein.