Im E-Commerce spielt die Rechtssicherheit eine entscheidende Rolle. Jeder Shop hat deshalb AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung oder Impressum im Repertoire. Doch nicht immer scheinen die starren und abstrakten Klauseln auf den Einzelfall zu passen. Der eine Händler hätte gerne die Haftung noch etwas anders geregelt und die nächste Shop-Betreiberin sieht ihre Klauseln lieber in der Du-Ansprache. Ob aus dem Gesetz, von einer Kanzlei oder aus einem Rechtstextgenerator: Ist es legal, dass Rechtstexte eigenmächtig abgeändert werden? Die Antwort lautet auch auf diese Frage wieder einmal: Es kommt darauf an.

Warum braucht man eigentlich so viele Rechtetexte?

Der Antwort nähern wir uns unter anderem, indem wir uns anschauen, warum es in einem Shop eigentlich so viele Rechtstexte braucht. Eine Besonderheit, die es so nur im E-Commerce gibt, sind die immensen Informationspflichten. Sobald ein Unternehmen seine Waren im Internet präsentiert, hat es einen großen Katalog an Informationspflichten abzuarbeiten. Wer bin ich, welche Rechte haben Kundinnen und Kunden und wer haftet wofür? Fragen über Fragen, die der Shop also der potenziellen Kundschaft quasi unaufgefordert aufdrängen muss. Bewährt haben sich hierfür AGB, Widerrufsbelehrung und Co., denn dort sind alle Informationen für das Gegenüber transparent und übersichtlich aufgelistet. 

Eine genaue Vorgabe gibt es jedoch nicht, wie man diese Informationspflichten umsetzen muss. Streng genommen bedarf es also weder AGB noch aller anderen Rechtstexte, wenn man eine andere clevere Idee hat, all die vielen Informationen verständlich zu übermitteln, aber das ist ein anderes Thema.

Das Problem mit der Verschlimmbesserung

Im Umkehrschluss bedeutet es also, dass die Rechtstexte prinzipiell abgeändert werden dürften, wenn sie weiterhin transparent und übersichtlich gestaltet sind und alle nötigen Informationen enthalten, die das Gesetz verlangt. Einfach Klauseln zu entfernen oder zu ergänzen ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, denn dadurch können Pflichtinformationen verloren gehen oder unzulässige Klauseln in die Rechtstexte gelangen, die später abgemahnt werden. Als Beispiel ist hier die Haftung zu nennen. Viele Unternehmen wünschen sich, sie müssten nicht haften und möchten das entsprechend in die AGB einfügen. Es ist aber ein klarer Verstoß gegen das Gesetz, die Haftung pauschal einzugrenzen. Eine Umstellung auf gendersensible Sprache wäre beispielsweise denkbar, wenn der Sinngehalt erhalten bleibt. Jegliche Umstellungen sollten also mit der Person abgesprochen werden, die sie fachkundig erstellt hat. Andernfalls müssen auch sie für eine etwaige Abmahnung nicht einstehen, denn mit der eigenmächtigen Schraubarbeit haften der Ersteller oder die Erstellerin nicht mehr.

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Der BGH widmete sich in einer Grundsatzentscheidung bereits der Frage, wie weit man von gesetzlichen Mustern – zu finden insbesondere für die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular – abweichen darf und urteilte: Nur, wer die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung unverändert und richtig ausgefüllt verwendet, ist wirklich sicher (vor einer Abmahnung) und darf sich auf eine gesetzliche Schutzwirkung berufen. Der BGH warnte sogar davor, eigenmächtig zu agieren, denn jegliche Abweichung schaffe Rechtsunsicherheiten und müsse im Zweifel wieder von den Gerichten auf ihre Zulässigkeit hin beurteilt werden.

Und was war mit dem Urheberrecht?

AGB und die meisten anderen Rechtstexte sind, man mag es kaum glauben – wie Gedichte oder ein Songtext – urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne weitere Erlaubnis kopiert und genutzt werden, wenn sie nicht aus dem Gesetz stammen, sondern individuell erstellt wurden. Und in dem Zuge erstreckt sich das Urheberrecht auch auf die Veränderung solcher Werke. Würde man Klauseln umgestalten, entfernen oder ergänzen, würde man faktisch gegen das Persönlichkeitsrecht der ursprünglichen Schöpferinnen und Schöpfer verstoßen. Vergleichbar ist das unter anderem mit einem Architektenhaus. Auch das darf nicht ohne Zustimmung umgebaut oder abgerissen werden.

Aus diesem Grund ist auch das Kopieren aus dem Internet, sei es von der Konkurrenz oder aus sonstigen Quellen, keine Option, denn das stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.