Online-Händler:innen kennen das Problem: Häufig geben nur die Leute eine Bewertung ab, die unzufrieden mit der Bestellung sind. Wenn bei der Kundschaft alles glattgelaufen ist, wird schlicht vergessen, dass es die Möglichkeit einer Rezension gibt. Sowohl auf dem Marktplatz als auch im eigenen Shop sind Kundenbewertungen jedoch für Interessierte ein ausschlaggebender Faktor. 

Kann ich eine Mail zur Bewertungsaufforderung versenden?

Viele Online-Händler:innen rufen der Kundschaft die Möglichkeit der Bewertung noch einmal ins Gedächtnis, indem sie nach Abschluss der Bestellung eine E-Mail versenden, die an die Möglichkeit einer Bewertungsabgabe erinnert. Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Bei der Aufforderung oder Erinnerung an eine Bewertung handelt es sich um Werbung. Und Werbung per E-Mail darf (bis auf einige Ausnahmen) nur versendet werden, wenn der Kunde oder die Kundin dazu eingewilligt hat. Der BGH hat 2018 dazu entschieden, dass es sich auch bei einer Bewertungsaufforderung, die mit einer Rechnung verschickt wird, um Werbung handelt. Eine Bewertungsaufforderung via E-Mail ist also nur dann okay, wenn die Kundschaft dem Zusenden von Werbung zugestimmt hat. Auch dann, wenn die Aufforderung zusammen mit der Rechnung oder einer anderen informativen E-Mail versendet wird.

Kann ich per Post die Kundschaft zur Bewertung auffordern?

Eine weitere Möglichkeit, Kund:innen an eine Bewertung zu erinnern, ist die Werbung per Brief. Werbung via Post unterliegt nicht so strengen Anforderungen wie das Werben per E-Mail. Eine Briefwerbung ist nur dann nicht erlaubt, wenn der Empfänger ausdrücklich widersprochen hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein „Bitte keine Werbung“-Sticker am Briefkasten angebracht wurde. 

Um Portokosten und Aufwand zu sparen, kann die Erinnerung, eine Bewertung abzugeben, auch direkt der Ware mit beigelegt werden. Ein aufgedruckter QR-Code, der die entsprechende Landingpage verlinkt, vereinfacht den Prozess für die Kundschaft. 

Darf ich die Leute für eine (gute) Bewertung belohnen?

Wenn die einfache Bitte nach einer Bewertung nicht ausreicht, gehen einige Händler:innen einen Schritt weiter und versprechen eine Belohnung, etwa in Form eines Gutscheins, falls eine Bewertung abgegeben wird. Dieses Vorgehen ist allerdings nicht ganz unproblematisch. Einige sprechen hier sogar schon von gekauften Bewertungen. Es ist nicht per se verboten, eine Bewertung mit einer Gegenleistung zu koppeln, allerdings muss bei Veröffentlichung der Bewertung darauf hingewiesen werden, dass es hier eine Gegenleistung gab. Händler:innen sollten allerdings abwägen, ob solche Bewertungen für Glaubwürdigkeit gegenüber der Kundschaft sorgen. 

Wenn Händler:innen sich an einige Spielregeln halten, spricht also nichts dagegen, die Kundschaft daran zu erinnern, eine Bewertung abzugeben.