Dass der Kundschaft beim Online-Kauf grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht, ist hinlänglich bekannt. Auch dürfte klar sein, dass den Verbraucher:innen im Falle eines Widerrufs die angefallenen Kosten zu erstatten sind. Aber was ist eigentlich alles vom Begriff „Kosten“ umfasst? Schließlich fällt bei einer Lieferung nicht nur ein Betrag für die Ware selbst an, sondern auch der Versand zur Kundschaft muss bezahlt werden. Müssen etwa auch die Hinsendekosten erstattet werden? Wir geben Antwort!

Zahlungen für die Lieferung zurückgewähren

Macht die Kundschaft von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, sind nach dem Gesetz die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Darüber hinaus ist das Unternehmen dazu verpflichtet, „auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückzugewähren“. Damit gemeint sind die Versandkosten, die beim Hinversand der Ware zur Kundschaft entstanden sind. 

Nicht davon umfasst sind allerdings die zusätzlichen Kosten, die entstanden sind, weil die Verbraucherin oder der Verbraucher sich für eine andere Art der Lieferung, als die vom Unternehmen angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat, wie beispielsweise der Expressversand. Das bedeutet aber auch, Händler:innen müssen nur die Differenz nicht erstatten. Die Versandkosten für die Standardlieferung hingegen schon. 

Somit wäre die Frage geklärt: Händler:innen sind dazu verpflichtet, die Versandkosten – egal ob extra berechnet oder mit eingepreist – bei einem vollständigen Widerruf mit dem bereits im Voraus gezahlten Gesamtpreis zu erstatten. Hat die Kundschaft die Rechnung noch nicht beglichen, muss diese auch nicht mehr bezahlt werden.

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Achtung Ausnahme: Der Teilwiderruf

Gar nicht mal so selten bestellt die Kundschaft mehrere Artikel und möchte nur einen Teil der Bestellung widerrufen – der sogenannte Teilwiderruf. Das Gesetz scheint diese Form des Widerrufs nicht zu kennen und erwähnt diesen Fall erst gar nicht. Aufgrund der hohen praktischen Bedeutung des Teilwiderrufs wird jedoch von einer unbewussten Lücke im Gesetz ausgegangen. Sobald die Leistung teilbar ist, ist auch ein Teilwiderruf zulässig.

Was aber sagt das über unsere Frage zur Erstattung der Versandkosten aus? Die Antwort wird klar, führt man sich den praktischen Anwendungsfall vor Augen. Ein Teilwiderruf bedeutet im Umkehrschluss schließlich auch, dass die Kundschaft mindestens ein Produkt behält, für welches ohnehin Versandkosten angefallen wären. Daher sind Händler:innen in diesen Fällen auch nicht verpflichtet, die Hinsendekosten zurückzuzahlen.

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