In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt?“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbraucher:innen, der Kundschaft und Beschäftigten unter die Lupe.

Diesmal machen wir einen Ausflug in die Handmade-Branche: Eine Händlerin bietet in ihrem Shop kleine Kunstwerke aus Naturmaterialien an. Dabei verarbeitet sie verschiedene Hölzer, getrocknete Blüten und Stoffe zu Bildern. In den Produktbeschreibungen weist sie stets darauf hin, dass sie Naturmaterialien verwendet und die tatsächlichen versendeten Produkte daher jedes Exemplar im Muster und von der Farbgebung her individuelle Eigenheiten aufweisen kann. Ein Kunde bestellt nun einen Türkranz mit verschiedenen Trockenblumen. Nachdem er das Produkt bekommen hat, moniert er, dass die Blüten nicht das gleiche kräftige rot hätten, wie auf dem Foto. Es würde sich eindeutig um einen Sachmangel handeln und er möchte eine Neulieferung. Dreist, oder berechtigt?

Grundsatz: Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsrecht

Das Gewährleistungsrecht ist eine sehr komplexe Sache. Ein beginnt schon bei der Frage, wann überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Stark vereinfacht lässt sich sagen, dass immer dann kein Sachmangel vorliegt, wenn das Produkt die vereinbarte Beschaffenheit hat und sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

Beschaffenheitsvereinbarungen sind dabei kein Umstand, den man unbedingt mit jedem Kunden und jeder Kundin einzeln besprechen muss. So ist bereits die Zustandsbeschreibung (zum Beispiel: „Wie neu“ oder „gebraucht“) eine Beschaffenheitsvereinbarung.

Fazit: Naturprodukte sind eben, wie sie sind

Was aber bedeutet das für unseren Fall? Bereits der Hinweis, dass die Händlerin Naturprodukte verwendet, ist im Grunde genommen eine Beschaffenheitsvereinbarung, denn: Es liegt nun einmal in der Natur der Sache, dass solche Materialien keiner Norm unterlaufen und daher in unterschiedlichen Ausführungen daher kommen. Dass Trockenblumen – selbst wenn sie von der gleichen Pflanze stammen – unterschiedlich aussehen können, sollte klar sein. Entsprechend handelt es sich bei der Abweichung in der Farbe um keinen Sachmangel. Die Forderung des Kunden ist dreist.

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