Ist das Kind krank, dürfen Beschäftigte in der Regel zu Hause bleiben. Wie sieht es aber mit dem lieben Vieh aus? Haustiere gelten in vielen Haushalten als Familienmitglieder und können natürlich auch mal plötzlich krank werden.

Keine gesetzliche Grundlage

Erkrankt das Tier plötzlich, gibt es keine gesetzliche Grundlage, die es Beschäftigten erlaubt, zu Hause zu bleiben. Zumindest ist kein Anspruch auf Sonderurlaub oder eine bezahlte Freistellung vorgesehen. Was ist nun aber, wenn das Tier plötzlich und stark krank wird oder ein Unfall passiert? In solchen Fällen kann der Weg zur Arbeit aus Gründen des Tierschutzes unmöglich sein. Das ist immer dann der Fall, wenn nicht mehr mit dem Tierarztbesuch gewartet werden kann, weil das Tier sonst verstirbt oder andere, schwere Schäden davontragen könnte. In solchen Fällen haben Arbeitnehmer:innen trotzdem einen Anspruch auf Bezahlung, da sie nichts dafür können, dass sie verhindert sind.

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Am allerwichtigsten: Kommunikation

Kommt es zu einem Notfall, müssen Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitgeber:innen unverzüglich darüber informieren, dass sie nicht zur Arbeit erscheinen können. Außerdem müssen sie nachweisen können, dass sie tatsächlich beim Tierarzt waren. Bleiben sie ohne Meldung dem Arbeitsplatz fern, droht eine arbeitsrechtliche Abmahnung.

Bei leichteren Erkrankungen haben Beschäftigte hingegen keinen Anspruch darauf, bezahlt zu Hause bleiben zu dürfen. Sie müssen entweder Urlaub nehmen oder auf das Gehalt verzichten. Es ist natürlich auch möglich, individuell mit dem arbeitgebenden Unternehmen – soweit möglich – Homeoffice-Tage zu vereinbaren. 

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