Fehler können passieren. Aber wer haftet für solche Versehen? Um diese Frage dreht sich unser aktueller Fall: Ein Verbraucher bestellt bei einer Händlerin verschiedene Bücher. Es dauert nicht lange, da kommt die Versandbestätigung und dann passiert nichts mehr. Der Kunde ist verwundert und stellt fest, dass er versehentlich einen Fehler bei der Adresseingabe gemacht hat.
Der Verbleib des Pakets kann über die Sendungsverfolgung nicht ermittelt werden. Dort stand lediglich, dass die Sendung an einen Hausbewohner übergeben wurde. Auch eine Nachfrage bei Hermes bleibt ohne Erfolg. Eine Recherche ergab zwar, dass es die falsche Adresse wirklich gibt; ob das Paket aber wirklich dort gelandet ist, entzieht sich der Kenntnis des Kunden. Der Kunde wendet sich schließlich an die Händlerin und verlangt den bereits gezahlten Kaufpreis zurück. Immerhin haftet sie für den Transport. Dreist oder berechtigt?
Grundsatz: Transportrisiko ja, aber ...
Im B2C-Verhältnis trägt das verkaufende Unternehmen das sogenannte Transportrisiko. Aber: Was ist eigentlich immer mit diesem Transportrisiko? Unter Transportrisiko versteht man den zufälligen Verlust oder die zufällige Verschlechterung einer Sache. Das Zauberwort heißt dabei zufällig. Mit zufällig ist wiederum gemeint, dass keine der beiden Vertragsparteien etwas dafür kann. Sobald eine konkrete Verantwortung ausgemacht werden kann, die kausal für den Verlust oder die Verschlechterung ist, greift der Regelgrundsatz zum Transportrisiko nicht mehr.
Fazit: Die Verantwortung liegt beim Kunden
Was aber bedeutet das für unseren Fall? Das Paket ist hier gerade nicht einfach so verschwunden, sondern weil der Kunde eine falsche Adresse angegeben hat. Es wäre seine Pflicht gewesen, bei der Eingabe ins Bestellfeld sorgfältig zu sein. Immerhin hatte er vor der Abgabe der Bestellung auch die Möglichkeit, alle seine Daten noch einmal zu prüfen. Einen Anspruch auf die Rückzahlung des Kaufpreises hat er nicht.
Sollte das Paket tatsächlich an eine dritte Person an der falschen Adresse übergeben worden sein, so kann der Kunde möglicherweise Ansprüche geltend machen, um eben doch noch an die Bestellung zu kommen. Schließlich darf man nicht einfach Bestellungen behalten, die man gar nicht erworben hat. Das ist allerdings nicht das Problem der Händlerin. Die Forderung des Kunden ist daher dreist.
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-> ich denke doch, denn solange der versehentliche Empfänger nicht weiß, dass es sich um einen Irrtum handelt, greift hier (meiner werten Meinung nach) § 241a I BGB.
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Antwort der Redaktion
Hallo,
ja, das kann natürlich sein. Allerdings gibt es ja auch noch den zweiten Absatz in § 241a BGB: „Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.“
Es reicht also nicht aus, dass der Empfänger nicht weiß, dass das Paket einfach irrtümlich geliefert wurde, sondern er es auch nicht hätte erkennen können. Dabei ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Der erste, erforderliche Schritt dürfte die Suche im Internet nach dem Absender sein. Handelt es sich dabei auf den ersten Blick um einen seriösen Shop, dürfte es etwas schwierig werden, zu argumentieren, dass man das Paket dennoch behalten darf.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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