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der kundin sind aber auch kosten entstanden, daß sie nun das ganze verpacken und zurückschicken und ggf. auch noch zur postfoliale o.ä. fahren muß. und ich finde nicht, daß man sich als kunde in jedem fall vergewissern muß, daß es kein tipfehler ist, bei den aktuellen billigaktionen. wenn der händler mit dem angegebenen preis verschickt bei bestellung zu eben diesem preis, wurde in meinen augen, der preis vom händler auch so akzeptiert. der hinweis "falsch angegebener preis" hätte VOR versand der ware erfolgen müssen. ansonsten könnte ja jeder mit angeblichen "tipfehlern" locken und sachen versenden, die dann nachberechnet werden. etliche werden dann wohl zäheknirschend die ware behalten und nachzahlen. auch eine "nette" masche, geschäfte zu machen, gerade bei artikeln, die nicht so hochpreisig sind und dann in masse rausgehen. in meinen augen eine miese masche oder wenn wirklich ein versehen, dann merkt man das VOR versand oder muß dazu stehen.
und wie sieht es aus, wenn der Verkäufer den Artikel im "Privatverkauf" angeboten hatte ?
Mathias Wegener
06.07.2023
Antworten
Natürlich, vollkommen korrekt. Das entscheidende Wörtchen lautet jedoch „wenn“. Dazu müssen immer die Gesamtumstände des Sachverhalts betrachtet werden. Dafür gibt der Artikel natürlich nicht genügend Informationen her. Und das soll und muss er auch nicht. Es geht hier ja um die Darstellung eines ganz allgemeinen Sachverhalts und seiner Beurteilung.
Ich persönlich wollte halt nur klarstellen, dass die Anfechtung eines Kaufvertrages aufgrund eines Erklärungsirrtu ms eben nicht in jedem Fall ohne Konsequenzen für den Händler bleibt. Er muss, eben je nach Sachverhalt, gegebenenfalls einen Schadenersatz an den Kunden einplanen.
Ich selbst habe einen solchen Fall auch bereits einmal erlebt. Allerdings war ich da selbst Kunde. Ein großer deutscher Lebensmittelein zelhändler hatte da in seinem Onlineshop ein Produkt mit 50 % Rabatt angeboten. Der Rabatt war nicht gesondert gekennzeichnet. Der angebotene Preis lag aber ungefähr bei der Hälfte des marktüblichen Preises für das Produkt. Ich kaufte den Artikel als privater Verbraucher. Der Händler stornierte den Kauf kurze Zeit später und begründete dies mit einem Erklärungsirrtu m betreffend den Preis. Das war tatsächlich ein grenzwertiger Fall. Der besagten Artikel wurde durchaus immer mal wieder bei verschiedenen Aktionen rabattiert angeboten. Ein Rabatt von 50 % war allerdings schon ein hervorragendes Angebot.
Und nein, beim Kauf des Artikels hatte ich keine Hintergedanken oder dachte daran, dass es sich hierbei vielleicht um einen Schreibfehler handeln könnte. Der angebotene Preis war zwar ein Schnäppchen, aber durchaus nicht in einem Bereich, wo mir aufgefallen wäre, dass hier etwas nicht stimmen könnte. Zumal insbesondere sehr große Händler natürlich auch beim Einkaufspreis oft hohe Rabatte aushandeln können.
Ich ärgerte mich zwar über die Stornierung, aber selbstverständl ich ging ich nicht rechtlich gegen den Händler vor. Zumal die strittige Summe gerade mal knapp zweistellig war.
Hallo,
das ist hier eine spannende Diskussion.
Im Jurastudium würde man aber sagen, dass das der Sachverhalt nicht hergibt, weil sie schlicht und ergreifend gar keinen Schadensersatz verlangt. ;)
Aber selbst wenn: Es handelt sich bei dem Schadensersatz um einen Vertrauensschad ensersatz. Hat die Kundin von dem Irrtum gewusst oder hätte ihn kennen müssen, weil es beispielsweise ein sehr hoher Rabatt ist, entsteht auch kein Schadensersatzanspruch.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Mathias Wegener
05.07.2023
Antworten
Doch, dem Kunden entsteht ein Schaden, wenn er ein Produkt nun teurer kaufen muss. Der Schaden ist die Differenz zum Preis beim Händler. Diese Differenz schuldet der Händler dem Kunden.
Erstaunlich, dass Kommentatoren die rechtliche Lage anders empfinden, was aber nichts an den Gegebenheiten ändert. Der Händler erklärt den Irrtum, die Folgen sind dargestellt. Der Kundin selbst entsteht kein Schaden, wenn sie den Artikel nun zum normalen Marktpreis kaufen muss. Im Gegenteil bietet der Händler sogar einen Rabatt als Entschädigung. Anders dürfte es sich bei einer absichtlichen Falschdarstellu ng des Preises darstellen, nur das müsste die Kundin dann beweisen. Einer Klage würde ich als Händler also eher gelassen entgegensehen.
Unabhängig davon würde ich bei 30 Euro als Händler auch keinen großen Aufstand machen und das Ganze als Lehrgeld verbuchen, es sei denn, das Teil ist jetzt massenhaft zum falschen Preis rausgegangen.
Matthias Wohlfahrt
30.06.2023
Antworten
Ich möchte meinen Dank an meinen Namensvetter richten, der den Sachverhalt korrekt präzisiert hat: Ein Kaufvertrag wurde eindeutig abgeschlossen und eine nachträgliche Anfechtung lässt diesen nicht einfach verschwinden. Es wäre eine bedenkliche Praxis in Deutschland, wenn eine der beteiligten Parteien zu jeder Zeit ein einfaches „Oh, ich habe mich geirrt“ einwerfen könnte, woraufhin eine Rückabwicklung ohne jegliche Konsequenzen vollzogen würde. Im spezifischen Fall, den wir hier betrachten, scheint es, dass der Verkäufer vermutlich den Kürzeren gezogen hat. Der Käufer ist nicht gezwungen, die Anfechtung zu akzeptieren und ein rechtlicher Streit mit ungewissem Ausgang erscheint bei der betreffenden Summe eher absurd.
Mathias Wegener
30.06.2023
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Man sollte festhalten, dass hier grundsätzlich ja ein Kaufvertrag zustandegekomme n ist. Spätestens nämlich ich mit der Lieferung des Pizzasteins an die Kundin.
Selbstverständl ich gibt es Gründe, einen wirksamen Kaufvertrag anzufechten. Der dargestellte Fall zeigt eine solche Möglichkeit. Irrtum, ein sogenannter Erklärungsirrtu m, wäre ein solcher Grund wie im vorliegenden Fall.
Folge ist die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Nun ist es aber nicht so, dass hier einfach der Händler nur den Kaufpreis und eventuelle Transportkosten zurückzahlt und die Kundin den Pizzastein zurücksendet. Gegebenenfalls hat die Kundin nämlich einen Ausgleichsanspr uch, wenn sie sich den Pizzastein nun bei einem anderen Händler zu einem deutlich höheren Preis besorgen muss. Erklärungsirrtü mer gehen nämlich zu Lasten desjenigen, der den Irrtum begangen hat. Im konkreten Fall war das der Händler.
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Ich persönlich wollte halt nur klarstellen, dass die Anfechtung eines Kaufvertrages aufgrund eines Erklärungsirrtu ms eben nicht in jedem Fall ohne Konsequenzen für den Händler bleibt. Er muss, eben je nach Sachverhalt, gegebenenfalls einen Schadenersatz an den Kunden einplanen.
Ich selbst habe einen solchen Fall auch bereits einmal erlebt. Allerdings war ich da selbst Kunde. Ein großer deutscher Lebensmittelein zelhändler hatte da in seinem Onlineshop ein Produkt mit 50 % Rabatt angeboten. Der Rabatt war nicht gesondert gekennzeichnet. Der angebotene Preis lag aber ungefähr bei der Hälfte des marktüblichen Preises für das Produkt. Ich kaufte den Artikel als privater Verbraucher. Der Händler stornierte den Kauf kurze Zeit später und begründete dies mit einem Erklärungsirrtu m betreffend den Preis. Das war tatsächlich ein grenzwertiger Fall. Der besagten Artikel wurde durchaus immer mal wieder bei verschiedenen Aktionen rabattiert angeboten. Ein Rabatt von 50 % war allerdings schon ein hervorragendes Angebot.
Und nein, beim Kauf des Artikels hatte ich keine Hintergedanken oder dachte daran, dass es sich hierbei vielleicht um einen Schreibfehler handeln könnte. Der angebotene Preis war zwar ein Schnäppchen, aber durchaus nicht in einem Bereich, wo mir aufgefallen wäre, dass hier etwas nicht stimmen könnte. Zumal insbesondere sehr große Händler natürlich auch beim Einkaufspreis oft hohe Rabatte aushandeln können.
Ich ärgerte mich zwar über die Stornierung, aber selbstverständl ich ging ich nicht rechtlich gegen den Händler vor. Zumal die strittige Summe gerade mal knapp zweistellig war.
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Aber selbst wenn: Es handelt sich bei dem Schadensersatz um einen Vertrauensschad ensersatz. Hat die Kundin von dem Irrtum gewusst oder hätte ihn kennen müssen, weil es beispielsweise ein sehr hoher Rabatt ist, entsteht auch kein Schadensersatzanspruch.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Unabhängig davon würde ich bei 30 Euro als Händler auch keinen großen Aufstand machen und das Ganze als Lehrgeld verbuchen, es sei denn, das Teil ist jetzt massenhaft zum falschen Preis rausgegangen.
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Selbstverständl ich gibt es Gründe, einen wirksamen Kaufvertrag anzufechten. Der dargestellte Fall zeigt eine solche Möglichkeit. Irrtum, ein sogenannter Erklärungsirrtu m, wäre ein solcher Grund wie im vorliegenden Fall.
Folge ist die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Nun ist es aber nicht so, dass hier einfach der Händler nur den Kaufpreis und eventuelle Transportkosten zurückzahlt und die Kundin den Pizzastein zurücksendet. Gegebenenfalls hat die Kundin nämlich einen Ausgleichsanspr uch, wenn sie sich den Pizzastein nun bei einem anderen Händler zu einem deutlich höheren Preis besorgen muss. Erklärungsirrtü mer gehen nämlich zu Lasten desjenigen, der den Irrtum begangen hat. Im konkreten Fall war das der Händler.
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