In unserer Reihe „Dreist oder berechtigt“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbrauchern, Kunden und Arbeitnehmern unter die Lupe.

 

In dieser Woche dreht sich unser "Dreist oder berechtigt" um Pricing-Pannen: Auf der Suche nach einem neuen Pizzastein für ihren Grill wird eine Kundin auf das besonders attraktive Angebot eines Händlers aufmerksam. Statt der üblichen 47,99 Euro, soll das Markenprodukt nur 17,99 Euro kosten. Sie wundert sich zwar über den großzügigen Rabatt, schlägt aber zu, bekommt die Bestätigung und hält die Ware kurze Zeit später in den Händen. Doch zu früh gefreut: Kurz nach der Lieferung erhält sie eine Nachricht des Händlers. Bei dem Preis habe es sich um ein Versehen gehalten. Gleichzeitig mit der Information erklärt er die Anfechtung, bietet ihr aber auch, die Differenz abzüglich eines kleinen Rabattes zu begleichen und das Produkt zu behalten. Das sieht die Kundin aber anders. Sie will das Produkt für den günstigen Preis behalten. Es sei nicht ihr Problem, wenn der Händler sich nicht vertippt und außerdem sei die Meldung über den Fehler zu spät gekommen. Ist sie damit im Recht?

Grundsatz: Vertipper können angefochten werden

Pricing-Pannen können passieren. Man landet der Finger auf der falschen Zahl oder das Komma an der falschen Stelle. Das ist nur menschlich. Kommt es zu so einer Pricing-Panne, können Händler:innen den Vertrag wegen Irrtums anfechten. Die Anfechtung muss unverzüglich erklärt werden, sobald der Fehler entdeckt wurde. Der Zeitpunkt, wann die Ware gekauft oder geliefert wurde, ist also irrelevant. Die Anfechtung hat zur Folge, dass der Kaufvertrag rückwirkend unwirksam wird. Es wird also so getan, als hätte es den Kaufvertrag nie gegeben. Entsprechend muss die Ware zurückgegeben und der Kaufpreis erstattet werden.

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Fazit: Kundin hat keinen Anspruch auf den besseren Preis

Was bedeutet das nun für unseren Fall? Es lässt sich natürlich schwer nachweisen, zu welchem Zeitpunkt der Händler den Fehler bemerkt hat. Man kann aber unterstellen, dass der Händler ab Bemerken des Fehlers nicht gebummelt hat. Die Kundin muss die Anfechtung also akzeptieren. Bei dem angebotenen Rabatt handelt es sich lediglich um ein Kulanzangebot. Eine Pflicht dazu besteht für den Händler jedenfalls nicht.

Dass die Kundin auf den falschen Preis besteht, ist also dreist.