In unserer neuen Reihe „Dreist oder berechtigt“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbrauchern, Kunden und Arbeitnehmern unter die Lupe.

 

Jeder hat den Spruch „Wer billig kauft, kauft zweimal“ schon mal gehört, aber dennoch werden aus den unterschiedlichsten Gründen sogenannte „Billigprodukte“ gekauft. So hat es auch der Käufer in unserem Fall gemacht: Dieser bestellte in einem Online-Shop Sportschuhe für gerade einmal 14,99 Euro. Nachdem er sie ein halbes Jahr lang fast täglich beim Laufen getragen hat, gingen sie sprichwörtlich aus dem Leim: Die Sohle löste sich und im Material zeichneten sich erste Löcher ab. 

Da die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren noch läuft, trat er nun an das Unternehmen heran, welches den Online-Shop betreibt und fordert eine Neulieferung. Ist diese Forderung dreist oder berechtigt?

Grundsatz: Was ist eigentlich ein Sachmangel?

Um die Frage zu beantworten, muss man erst einmal verstehen, was das Gewährleistungsrecht eigentlich schützen soll. Das Gewährleistungsrecht soll garantieren, dass ein Produkt beim Kauf die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Für diese vereinbarte Beschaffenheit haftet der Verkäufer oder die Verkäuferin zwei Jahre lang. Zeigt sich in dieser Zeit ein Mangel, der darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt bei der Übergabe an die Kundschaft nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, ist dies ein Fall für das Gewährleistungsrecht. Typische Sachmängel sind außerdem die Lieferung eines bereits kaputten Produktes, die Lieferung des falschen Produktes, eine fehlende Aufbau- oder Betriebsanleitung.

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Was regelmäßig kein Fall für die Gewährleistung ist, ist der übliche Verschleiß. Hier ist es aber manchmal gar nicht so einfach abzugrenzen, ob der Schaden am Produkt eine Verschleißerscheinung oder ein Sachmangel ist. Der Sachmangel bezieht sich auf die Beschaffenheit des Produkts zum Zeitpunkt der Übergabe, während Verschleiß ein Defekt ist, der mit dem Alter und der Laufleistung des Produkts einhergeht. Hierbei wird die übliche Haltbarkeit des jeweiligen Produkttyps als Bezugspunkt herangezogen. Verschleißerscheinungen stellen keinen Mangel am Produkt dar. Wenn lediglich Verschleiß vorliegt, ist der Verkäufer nicht dazu verpflichtet, dafür einzustehen oder ein kostenloses Ersatzprodukt zur Verfügung zu stellen oder das defekte Produkt zu reparieren.

Fazit: Billigprodukte haben regelmäßig einen hohen Verschleiß

„Wer billig kauft, kauft zweimal“, bedeutet nichts anderes, als dass billige Produkte schnell verschleißen oder kaputt gehen. Der Käufer muss bei billigen Laufschuhen damit rechnen, dass diese insbesondere bei einer täglichen Beanspruchung nicht lange halten. Dass sie bereits nach einem halben Jahr deutlich verschlissen sind, stellt daher keinen Sachmangel, sondern einen Verschleiß dar. Der Käufer hat damit keinen Anspruch auf eine Neulieferung. Seine Forderung ist dreist.