Unter Rüstzeit versteht man die Zeit, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen benötigen, um überhaupt mit der Arbeit anfangen zu können. Dazu kann etwa das Hochfahren des PCs oder das Anlegen der Dienstkleidung gehören. Aber: Gehört diese Zeit automatisch zur Arbeitszeit und: Muss sie stets vergütet werden? Wo fängt die Rüstzeit? Das Gesetz kennt dazu keine Regelung. Daher hat sich die Rechtsprechung immer wieder mit dem Thema Rüstzeit beschäftigt. Wir versuchen hier einen Überblick zu geben.

Meistens gehört Rüstzeit zur Arbeitszeit

Zur Rüstzeit gehören die Handlungen, die selbst nicht zur Arbeitsleistung gehören, die aber notwendig sind, um überhaupt die Arbeitsleistung zu erbringen. Es kann zwar nicht pauschal gesagt werden, dass Rüstzeit immer zur Arbeitszeit gehört; in der Regel ist das aber der Fall.

Besonders leicht ist die Frage zu beantworten, wenn im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung dazu eine Regel besteht. Gibt es keine entsprechende Klausel, muss der Einzelfall betrachtet werden. Unstrittig ist, dass das Anschalten von Geräten, wie etwa das des PCs, zur Arbeitszeit gehört. Das gilt übrigens auch im Homeoffice. Werden Zeiterfassungssysteme benutzt, die auf dem Arbeitsrechner installiert und beispielsweise erst dann mit der Aufzeichnung beginnen, wenn sich die Beschäftigten eingeloggt haben, muss die zum Hochfahren benötigte Zeit mit hinzugerechnet werden. 

Häufiger Streitpunkt ist allerdings das Anlegen von Dienstkleidung. Das können Beschäftigte schließlich auch schon zu Hause erliegen. So einfach ist es aber dann doch nicht: Hier kommt es entscheidend darauf an, ob das Tragen der Dienstkleidung fremdnützig ist.

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Über Fremdnützigkeit: Niemand muss privat seinen Beruf offenbaren

Ob das Anlegen von Dienstkleidung zur Arbeitszeit ist, entscheidet sich an der folgenden Frage: Wem nützt es? Nützt es den Beschäftigten, dann liegt eine Eigennützigkeit vor. Nützt es dem Arbeitgeber, dann handelt es sich um Fremdnützigkeit und gehört zur Arbeitszeit. Diese Fremdnützigkeit liegt unbestritten dann vor, wenn schon von Gesetzes wegen das Tragen spezieller Schutzausrüstung vorgeschrieben ist oder aber das Unternehmen bestimmte Kleidung im Arbeitsvertrag festlegt. Ordnet das Unternehmen an, dass die Dienstkleidung erst im Betrieb angelegt werden darf, gehört das Umziehen selbstverständlich auch zur Arbeitszeit (BAG, 19.09.2012 – Az. 5 AZR 678/11).

In anderen Fällen muss geschaut werden, was für Kleidung denn getragen werden soll. Bei besonders auffälliger Kleidung können Führungskräfte nicht verlangen, dass diese bereits zu Hause angelegt wird und die Beschäftigten ihren Arbeitsweg in der Kleidung absolvieren müssen. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, 10.11.2009 – Az. 1 ABR 54/08) vor einiger Zeit entschieden, dass eine Ikea-Mitarbeiterin ihre Dienstkleidung nicht bereits zu Hause anlegen muss, wenn sie das nicht möchte. Eine ähnliche Entscheidung wurde im Fall von Fahrpersonal des ÖPNV in Stuttgart getroffen (BAG, 17.11.2015 – 1 ABR 76/13).

Besonders auffällig kann in diesem Zusammenhang übrigens bereits komplett weiße Arbeitskleidung sein, da sich durch diese Kleidung ergeben kann, dass der Träger oder die Trägerin in einer Pflegeeinrichtung tätig ist. 

Der Gedanke, der hinter diesem Merkmal steckt, ist also ganz klar: Personen haben das Recht, ihre Tätigkeit nicht durch das Tragen bestimmter Kleidung offenzulegen. Immerhin handelt es sich bei dem Arbeitsweg um eine Privatsache.  

Gehört zu Hause umziehen zur Arbeitszeit?

Eine Frage, die uns hierzu erreicht hat, ist die, wie es sich verhält, wenn Beschäftigte ihre Kleidung bereits zu Hause anlegen, obwohl sie es nicht müssen. Die Frage ist leicht beantwortet: In diesem Fall ist das die private Entscheidung der Beschäftigten. Die Zeit, die zu Hause zum Anziehen benötigt wird, zählt nicht zur Arbeitszeit. Immerhin dürfte es in den meisten Fällen eigennützig sein, das Haus nicht nackt zu verlassen. 

Duschen gehört nicht zur Rüstzeit

Wer Arbeitskleidung anzieht, wird diese regelmäßig nach der Arbeit wieder ablegen und zurück ins Privatleben schlüpfen. Das Umziehen gehört auch hier wieder zur Rüstzeit. Zwar könnte man hier auch argumentieren, dass das Anziehen von Freizeitkleidung dem Interesse der Beschäftigten dient und damit eigennützig ist; tatsächlich wird aber so argumentiert, dass es um die Herstellung des ursprünglichen Zustandes vor der Aufnahme der Arbeit geht. Damit gehört das Ablegen der Dienstkleidung zum Nutzen des arbeitgebenden Unternehmens. Etwas anders sieht es allerdings beim Duschen aus: Das Duschen ist für die Arbeit in der Regel nicht notwendig. Es dient vor allem dem Sauberkeitsgefühl der einzelnen Person und ist damit eigennützig (BAG, Urt. v. 11.10.2000, 5 AZR 122/99). Das gilt im Übrigen auch dann, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, bei der man besonders schmutzig wird oder stark schwitzt.

Natürlich gibt es auch hier Verträge, in denen abweichende Regelungen getroffen werden. 

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