Die Batterieverordnung, die EU-weit gilt, ist bereits seit einiger Zeit in Kraft. Die Pflichten, die sich aus der Verordnung ergeben, gelten allerdings erst gestaffelt nach und nach. Ab dem 18. August dieses Jahres gelten einige neue Pflichten, die auch Online-Händler betreffen. 

Neue Pflichten für Herstellerunternehmen

Ein Hauptteil der Pflichten gilt für Hersteller:innen. Diese müssen beim Inverkehrbringen von Batterien ab dem 18. August Kennzeichnungspflichten sowie Konformitätsbewertungen und entsprechende Konformitätserklärungen vornehmen. In der Verordnung wird nicht der Begriff Hersteller verwendet, hier spricht man vom Erzeuger. Darunter fällt jede Person, die eine Batterie erzeugt oder entwickelt oder erzeugen lässt und diese unter ihrem eigenen (Marken-) Namen in den Verkehr bringt. 

In Artikel 38 des Batteriegesetzes sind die Pflichten des Erzeugers aufgeführt. Zu den Pflichten zählen:  

  • Eine klar verständliche, lesbare Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen beilegen
  • Vor Inverkehrbringen Konformitätsbewertungsverfahren durchführen
  • Nach erfolgreichen Konformitätsbewertungen die Batterien mit einer CE-Kennzeichnung ausstatten
  • Kennzeichnung mit Modell- und Chargennummer
  • Kennzeichnung zur Identifikation des Erzeugers, dazu gehört 
    • Name
    • eingetragene Handelsmarke
    • Postanschrift
    • ggf. E-Mail-Adresse und Internetadresse

 Wenn die Angaben aufgrund von Platzgründen nicht direkt auf der Batterie gemacht werden können, muss ein entsprechendes Begleitdokument beigefügt werden. 

Diese Pflichten gelten für Händler:innen

Händler:innen, die Batterien oder Produkte, in denen Batterien enthalten sind, verkaufen, müssen sich ab dem 18. August an einige Kontrollpflichten halten. So soll sichergestellt werden, dass nur richtlinienkonforme Produkte in Umlauf gebracht werden. 

Dabei müssen Händler:innen vor dem Verkauf folgende Dinge sichergestellt haben:  

  • Registrierung des Herstellers im Herstellerregister (Stiftung EAR)
  • ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung
  • Betriebsanleitung und Sicherheitsanforderungen sind beigefügt
  • Kennzeichnung von Modellkennung, Chargen-, Serien- und Produktnummer
  • Kennzeichnung zur Identität des Erzeugers vorhanden
  • Bei Herstellung außerhalb der EU Angaben zum EU-Einführer

Wenn Händler:innen auffällt, dass eine von diesen Pflichten nicht erfüllt wurde, dürfen die Batterien nicht in Umlauf gebracht werden. Händler:innen sind dann verpflichtet, die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren. 

Auch Personen, die Batterien aus einem Nicht-EU-Land einführen, müssen sicherstellen, dass die Erzeuger die entsprechenden Pflichten erfüllt haben. Zudem muss auch eine Einführerkennzeichnung vorgenommen werden. Das Produkt muss mit dem Namen und der Rechtsform des Einführers, ggf. der Handelsmarke, der Postanschrift, der Internetadresse und der E-Mail-Adresse des Einführers versehen sein. 

Was droht bei Verstößen?

Die Batterieverordnung selbst trifft keine Regeln bezüglich Sanktionen bei Verstößen. Diese müssen von den Mitgliedstaaten bis zum 18. August 2025 geregelt werden. Händler:innen sollten sich darauf einstellen, dass Verstöße mit Bußgeldern sanktioniert werden. Zudem handelt es sich bei den Vorgaben um marktverhaltensrechtliche Vorschriften, die mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung abgestraft werden können.

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