Eine 58-jährige Kassiererin infizierte sich im Jahr 2020 mit Corona. Nach einer Long-Covid-Diagnose blieb die Dame dauerhaft arbeitsunfähig. Sie gab an, sich bei der Arbeit infiziert zu haben und verlangte eine Erstattung der Behandlungskosten und eine Entschädigung von der gesetzlichen Unfallkasse. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Einschätzung der Infektion als Arbeitsunfall allerdings ab, da keine konkrete Person im Arbeitsumfeld benannt wurde, auf die die Infektion zurückgeht. Nun musste das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entscheiden, wie beck-aktuell berichtete. 

Übertragung muss tatsächlich im Supermarkt stattgefunden haben

Das LSG lehnte die Infektion als Arbeitsunfall ab (Beschluss vom 22.07.2024 - L 3 U 114/23). Zwar kann eine Corona-Infektion grundsätzlich ein Arbeitsunfall sein, dann muss allerdings nachgewiesen werden, dass die Infektion tatsächlich während der Arbeit stattgefunden hat. Dabei muss nicht ein enger Kontakt mit einer konkreten Person nachgewiesen werden, es genügt allerdings auch nicht die pauschale Aussage, dass die Infektion auf der Arbeit stattgefunden hat, weil das Risiko dort aufgrund vieler Kontakte am größten ist. Bei lebensnaher Betrachtung ist nicht ausgeschlossen, dass die Infektion auch im privaten Umfeld stattgefunden haben kann, so das Gericht. 

Auch nach Ermittlungen des Gerichts konnte keine Kollegin und kein Kollege sowie keine Person aus der Kundschaft ausfindig gemacht werden, bei der die Kassiererin sich infiziert haben könnte. Das Gericht lehnte somit die Infektion als Arbeitsunfall ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Bundessozialgericht noch angefochten werden. 

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