Online-Händler:innen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Verkehr bringen, müssen ihren Betrieb nun bei der Behörde anzeigen. Unter dem sperrigen Wort „Lebensmittelbedarfsgegenstände“ versteht man alle Gegenstände, die voraussichtlich mit Lebensmitteln in Berührung kommen, also Teller, Tassen, Becher und Gläser, aber auch Küchenutensilien oder Verpackungen. Auch die Maschinen, die zur Herstellung von Lebensmitteln genutzt werden, fallen unter den Begriff. 

Händler:innen, die Waren verkaufen, die unter diese Voraussetzungen fallen, müssen seit dem 1. Juli neue Pflichten der Verordnung beachten. 

Anzeigepflicht für Händler:innen

Die neuen Pflichten betreffen nicht nur Händler:innen, sondern auch diejenigen, die die Produkte herstellen oder behandeln. Die Verordnung spricht hier von allen Wirtschaftsakteuren. Für all diejenigen gilt seit dem 1. Juli dieses Jahres die neue Anzeigepflicht nach § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV). Die sogenannten Wirtschaftsakteure müssen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen, wenn ihr Betrieb nicht ohnehin schon angezeigt ist, weil er unter die Verordnung für Lebensmittelhygiene fällt. Betriebe, die auch Lebensmittel verkaufen, müssen daher keiner neuen Pflicht nachkommen. 

Die Anzeige des Betriebs muss einmalig und bei der Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. Sollten sich Änderungen (z. B. eine neue Anschrift) ergeben, müssen diese der Behörde spätestens nach sechs Monaten mitgeteilt werden.

Bei welcher Behörde muss die Anzeige stattfinden?

Die Lebensmittelüberwachung ist Ländersache. Nach den Vorgaben des jeweiligen Bundeslands richtet sich auch, an welche Stelle man sich wenden muss und wie genau die Anzeige stattfinden muss. 

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat hier eine Übersicht erstellt, die Auskunft darüber gibt, welche Behörde in welchem Bundesland zuständig ist. 

Welche Daten müssen abgegeben werden?

Die Bedarfsgegenständeverordnung legt fest, welche Daten an die Behörde weiter gegeben werden müssen. Angegeben werden muss:

  1. Name, Anschrift und die Rechtsform des betroffenen Unternehmens und des verantwortlichen Unternehmers
  2. Bezeichnung und Anschrift des jeweiligen Betriebes
  3. die Art der Tätigkeit des Unternehmens
  4. die Materialien und Gegenstände, die voraussichtlich mit Lebensmitteln in Berührung kommen

Bei Punkt 4 ist der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, zu beachten. Hier sind Materialgruppen aufgeführt, an die sich das betroffene Unternehmen richten muss. Es muss lediglich eine allgemeine Angabe für alle Produkte gemacht werden. Es ist nicht notwendig, dass jeder einzelne Artikel mit dem dazugehörigen Material aufgelistet wird. 

Das droht bei Verstößen

Händler:innen, die der Anzeigepflicht nicht nachkommen, kann zum einen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro drohen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Vorschrift um eine Marktverhaltensregel handelt, die im Wettbewerbsrecht relevant ist. Das heißt, dass Verstöße von Mitbewerbern und Abmahnverbänden abgemahnt werden können. 

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