Händler:innen, die im B2C-Bereich tätig sind, haben in einigen Bereichen nicht viel Spielraum, was die Vertragsgestaltung angeht. Denn gegenüber Verbraucher:innen gibt es einige gesetzliche Vorgaben, von denen nicht abgewichen werden darf. Gerade das Widerrufsrecht und das Gewährleistungsrecht sind im Gesetz streng geregelt. Können Händler:innen trotzdem in den AGB einige Einschränkungen vornehmen? Immerhin wird die Kundschaft darauf hingewiesen und entscheidet sich dennoch für einen Vertragsschluss.

Gewährleistungsrecht gesetzlich vorgeschrieben

Das Gewährleistungsrecht bietet Kund:innen bei Lieferung mangelhafter Ware das Recht, eine Reparatur oder eine neue Lieferung zu verlangen. Dieses Recht haben Kund:innen in der Regel zwei Jahre lang. Im ersten Jahr dieses Zeitraums muss zudem nicht nachgewiesen werden, dass der Mangel bereits beim Verkauf vorlag, davon wird ausgegangen, wenn der Verkäufer oder die Verkäuferin nicht das Gegenteil beweisen kann. 

Von diesen Vorgaben dürfen Händler:innen auch nicht abweichen. In den AGB darf keine Kürzung des Gewährleistungsrechts vorgenommen werden und auch darf die Beweislast (also wer in der Pflicht ist, zu beweisen, wann der Fehler vorlag) nicht von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Eine solche AGB-Klausel wäre nicht wirksam. 

Eine Ausnahme gibt es doch

In einem Fall darf man die Gewährleistungsfrist allerdings doch abkürzen. Händler:innen, die Gebrauchtwaren verkaufen, dürfen die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr abkürzen. Immerhin sind gebrauchte Produkte schon länger in Benutzung. Wollen Händler:innen das Gewährleistungsrecht auf ein Jahr verkürzen, müssen sie ausdrücklich vor Vertragsschluss darüber aufklären. Die verkürzte Gewährleistungsfrist gilt bei gebrauchten Waren also nicht automatisch, sondern muss ausdrücklich von dem Verkäufer oder der Verkäuferin vereinbart werden. Wurde dies nicht vor Vertragsschluss der Kundschaft mitgeteilt, gelten auch hier zwei Jahre Gewährleistungsrecht.

Eine Anpassung des Gewährleistungsrechts ist also kaum möglich. Die gesetzlich vorgeschriebenen Regeln können von Händler:innen weitestgehend nicht eingeschränkt werden. Lediglich beim Verkauf von gebrauchten Waren kann die Frist von zwei auf ein Jahr verkürzt werden. Andere Vereinbarungen in den AGB sind nicht rechtswirksam. 

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