Besitz und Anbau von Cannabis sind seit dem 1. April 2024 in bestimmten Grenzen erlaubt. Eine kommerzielle Verwertung der berauschenden Pflanzen ist allerdings nicht Teil der Legalisierung. Aber: Darf man – wenn man beispielsweise ohnehin Anbaumaterial verkauft – wenigstens Samen als kostenlose Beilage mitversenden?

Anbau streng reglementiert

Grundsätzlich darf im privaten und vereinsrechtlichen Kontext mit Cannabis umgegangen werden. Doch: Was heißt das eigentlich? Dürfen Händler:innen, die privat oder durch eine Anbauvereinigung an Vermehrungsmaterial gekommen sind, dieses beispielsweise in Form von Saatgut an Kund:innen versenden? 

Schauen wir uns dazu mal konkret die Regeln an: Der private Anbau von Cannabis ist laut § 9 Cannabis-Gesetz zwar erlaubt. Allerdings heißt es dort auch: „Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden.“

Aber: Was ist, wenn ein Überschuss entsteht oder man selbst Samen von den eigenen Pflanzen nimmt? Grundsätzlich darf man schließlich nur drei Pflanzen besitzen. Allerdings ist es durchaus üblich, mehr als drei Samen zu säen. Auch dazu ist das Gesetz sehr klar. In der Gesetzesbegründung heißt es: „Wachsen aus dem für die Anzucht verwendeten Vermehrungsmaterial im selben Zeitpunkt mehr als drei Jungpflanzen pro volljähriger Person desselben Haushalts heran, so hat die anbauende Person sämtliche über die Anzahl von insgesamt drei hinausgehenden Cannabispflanzen und/oder Nutzhanf-Pflanzen unverzüglich und vollständig zu vernichten, unabhängig davon, ob diese Pflanzen Fruchtstände oder Blüten entwickelt haben oder nicht.“ Zur Weitergabe von Samen aus privatem Haushalt ist nichts direkt geregelt. Hierzu heißt es nur, dass der „Umgang“ mit Samen erlaubt ist, „sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind“. Was konkret mit „Umgang“ gemeint ist, zeigt die Gesetzesbegründung: „Die Regelung stellt klar, dass der Umgang mit Cannabissamen beispielsweise in der Lebensmittel- und Futtermittelbranche – vorbehaltlich dort geltender spezieller Regelung – wie bisher weiterhin zulässig ist.“

Außerhalb der privaten Haushalte darf Cannabis nur in Cannabis-Clubs, den sogenannten Anbauvereinigungen, angebaut werden. Diese dürfen Vermehrungsmaterial nur an Mitglieder weitergeben. Eine Weitergabe an Nicht-Mitglieder ist nur kostendeckend unter strengen Auflagen gestattet. Ein Versand ist hier nicht erlaubt.

Fazit: Keine kostenlose Beigabe von Samen

Daraus folgt, dass Händler:innen keine Samen kostenlos in Warensendungen mitschicken dürfen. Die kommerzielle Weitergabe – und dazu gehört auch die „kostenlose“ Abgabe mit gewerblichem Bezug – ist in Deutschland weiterhin verboten. Samen dürfen lediglich von Privatpersonen aus anderen Mitgliedstaaten der EU erworben oder aus Cannabis-Clubs bezogen werden.