Online-Händler müssen auch nach einer Bestellung bestimmte Informationspflichten erfüllen. Diese sind bereits jetzt sehr umfangreich, werden aber zum 13.06.2014 noch erweitert. Der folgende Beitrag soll daher einen Blick auf die aktuellen und künftigen nachvertraglichen Informationspflichten werfen.

VRRL Teil 6

In Teil 5 unserer Artikelreihe wurden die gesetzlichen Neuerungen betreffend die erweiterten Informationspflichten auf der Bestellübersichtsseite unter die Lupe genommen. Neben diesen sog. vorvertraglichen Informationspflichten müssen Online-Händler aber auch nachvertragliche Informationspflichten erfüllen.

Der aktuelle Beitrag soll Online-Händler nun mit den erweiterten Informationspflichten vertraut machen, die der Unternehmer nach einer Bestellung bzw. nach einem Vertragsschluss erfüllen muss. Grund für diese gesetzliche Verpflichtung ist, dass der Verbraucher im Falle von Streitigkeiten (z.B. im Gewährleistungsfall) auf die notwendigen Informationen dauerhaft zugreifen kann und Klarheit besteht, wer mit wem, worüber und zu welchen Bedingungen einen Vertrag geschlossen hat.

Informationspflichten bis 12.06.2014

Zu Beginn soll ein Blick auf den Status quo geworfen werden, denn auch jetzt existieren bereits umfangreiche Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr.

a) Bestellbestätigung (gegenüber Verbrauchern und Unternehmern)

Beim Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr (also beispielsweise bei Bestellungen über einen Online-Shop), hat der Unternehmer dem Kunden den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen, § 312 g Absatz 1 Nr. 3 BGB.

b) Nachvertragliche Informationspflichten (nur gegenüber Verbrauchern)

Zur Erfüllung seiner Informationspflichten hat der Unternehmer dem Verbraucher die folgenden Angaben in Textform (z.B. per E-Mail oder durch Beilegen in das Paket) mitzuteilen, und zwar alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher Artikel 246 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4b EGBGB:

  • Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
  • Vollständige Widerrufs- oder Rückgabebelehrung inklusive Ausschluss- und Erlöschensgründe;
  • Vollständige Identität, ladungsfähige Anschrift und Kontaktdaten, um eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen; wenn vorhanden Unternehmensregister, Registernummer;
  • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, um den Verbraucher über die bestellte Ware zu informieren sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt;
  • Gesamtpreis einschließlich aller Preisbestandteile und Steuern;
  • zusätzliche Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
  • Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen;
  • ggf. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat;
  • ggf. einen Hinweis über einen Selbstbelieferungsvorbehalt;
  • soweit einschlägig die vertraglichen Kündigungsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen;
  • Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung;
  • ggf. alle zusätzlichen Kosten für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels;
  • eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

Soweit die folgenden Informationspflichten im Rahmen der Vertragsbestimmungen oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt werden, bedürfen sie einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form, Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 2 EGBGB:

  • ladungsfähige Anschrift des Unternehmers
  • Widerrufs- oder Rückgabebelehrung
  • Kündigungsbedingungen
  • Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen

Die Erfüllung dieser Informationspflichten kann der Online-Händler bereits vor Vertragsschluss bewirken und dem Verbraucher die genannten Informationen in der Bestellbestätigungsmail mitteilen. Möglich ist aber auch die Erfüllung dieser Informationspflichten im Rahmen der Auftragsbestätigung oder durch das Mitsenden bei der Warenlieferung.

Informationspflichten ab 13.06.2014

a) Informationspflichten im Zusammenhang mit Bestellung (gegenüber Verbrauchern und Unternehmern)

Beim Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr hat der Unternehmer dem Kunden auch künftig den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail) zu bestätigen, 312 i Absatz 1 Nr. 3 BGB n.F. Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

b) Informationspflichten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss (nur gegenüber Verbrauchern)

Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware (z.B. in Papierform) oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, § 312 f Absatz 2 BGB n.F. Dies bedeutet, die Informationen sind z.B. per E-Mail, Computerfax, DVD oder USB-Stick zu erteilen, müssen lesbar sein, und die Person des erklärenden Unternehmers nennen. Ein Hinweis auf die Webseite des Unternehmers reicht nicht aus.

Die Vertragsbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat seine Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher bereits erfüllt, beispielsweise indem er die notwendigen Informationen mit der Bestellbestätigung per E-Mail versendet hat:

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen/Vertragsbestimmungen;
  • die vollständige Widerrufs- oder Rückgabebelehrung inklusive Ausschluss- und Erlöschensgründe.
  • vollständige Identität (Handelsname, Geschäftsanschrift, Telefonnummer, ggf. Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, um eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen;
  • wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, um den Verbraucher über die bestellte Waren zu informieren;
  • Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben; zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten;
  • im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis pro Abrechnungszeitraum sowie ggf. die monatlichen Gesamtkosten;
  • Kosten für den Einsatz des genutzten Fernkommunikationsmittels, die über den Grundtarif hinausgehen;
  • Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Liefertermin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und ggf. das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden;
  • das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren, wobei ein Hinweis auf das Bestehen genügt, soweit nicht von den gesetzlichen Regelungen abgewichen wird;
  • Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien, soweit vorhanden;
  • Hinweis auf bestehende Verhaltenskodizes (z.B. durch Link);
  • Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung;
  • Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht;
  • Kautionen oder andere finanzielle Sicherheiten sowie deren Bedingungen und Rückzahlungsmodalitäten;
  • Funktionsweise und Verwendungshinweise digitaler Inhalte (z.B. Spiele, Apps), einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen;
  • Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software (z.B. notwendiges Betriebssystem, notwendige Versionen und Voraussetzungen an die Hardware);
  • Hinweis auf die Möglichkeit der Nutzung eines außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens und dessen Zugangsvoraussetzungen, soweit unterworfen.

Fazit

Beim Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr hat der Unternehmer dem Kunden auch künftig den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen.

Der Katalog der Informationspflichten im künftig gültigen Artikel 246a § 1 Satz 1 EGBGB n.F. ist weiter gefasst als der aktuell noch gültige Katalog des Artikel 246 § 1 Satz 1 EGBGB. Einige Informationspflichten bleiben erhalten, andere kommen ab dem 13.06.2014 hinzu. Neu sind vor allem die Informationspflichten betreffend die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte, die Garantien und Kundendienstleistungen, die Verhaltenskodizes und die Funktionsweise digitaler Inhalte sowie deren wesentlichen Beschränkungen der Interoperabilität und Kompatibilität mit Hard- und Software. Insbesondere der Punkt der Informationspflichten betreffend den Verkauf digitaler Inhalte soll daher in einem gesonderten Beitrag ausführlicher erörtert werden.

Artikelreihe zur Verbraucherrechterichtlinie:

Teil 1: Ziele und Hintergründe

Teil 2: Stand der Umsetzung in den EU-Ländern

Teil 3: Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

Teil 4: Verwendung von kostenpflichtigen Hotlines

Teil 5: Neue Pflichtinformationen auf der Bestellübersichtsseite

Teil 6: Informationspflichten nach Vertragsschluss

Teil 7: Die Garantie

Teil 8: Verkauf digitaler Inhalte

Teil 9: Das Widerrufsrecht – Neue Ausschluss- und Erlöschensgründe

Teil 10: Das Muster-Widerrufsformular

Teil 11: Wegfall des Rückgaberechts, Frist und Form des Widerrufs

Teil 12: Widerrufsfrist und Pflichten im Widerrufsfall

Teil 13: Der Wertersatz im Widerrufsfall

Teil 14: Die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen

Teil 15: Die Widerrufsbelehrung beim Verkauf von Waren

Teil 16: Die Widerrufsbelehrung beim Verkauf von Digitalen Inhalten