Der 1. Februar 2017 bringt das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und mit ihm neue Informationspflichten für Händler. Die ADR-Richtlinie hat die Ziele für die Integration der alternativen Streitbeilegung in den EU-Staaten vorgegeben und das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz setzt dies nun für Deutschland um.

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Wer ist betroffen: Informationspflicht für alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Verträge schließen

Alle deutschen Unternehmer, die mit Verbrauchern Verträge schließen, fallen unter die Informationspflichten. Diese Verträge können online, per E-Mail, Telefon oder Fax, aber auch im stationären Einzelhandel geschlossen werden. 

Wie ist zu informieren: Information klar und leicht bereithalten

Der Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat klar und leicht verständlich auf die anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, der er angeschlossen ist. Es sind alle Webseiten betroffen, z. B. auch Präsentationsseiten ohne Verkauf oder SocialMedia-Seiten.

Worüber ist zu informieren: Kontaktdaten der beigetretenen Schlichtungsstelle

Hat sich ein Unternehmer bereits einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen, muss über diese Schlichtungsstelle und die Kontaktaufnahmemöglichkeiten informiert werden.

Ausnahmen: Mitarbeiterzahl ausschlaggebend, wenn keiner Schlichtungsstelle angeschlossen

Unternehmer, die sich keiner Schlichtungsstelle angeschlossen haben, haben trotzdem Informationspflichten. Es ist darüber zu informieren, ob eine grundsätzliche Bereitschaft besteht, an Schlichtungsverfahren vor anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 

Über die Bereitschaft zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsverfahren muss dann informiert werden, wenn zum 31. Dezember des vorangegangen Jahres mindestens 11 Mitarbeiter in dem Unternehmen tätig waren. Entscheidend hierfür ist die Kopfzahl der Beschäftigten zum Ende des letzten Jahres.

Nicht vergessen: Informationspflichten nach Entstehen der Streitigkeit

Auf einen Unternehmer, der eine bereits entstandene Streitigkeit nicht mit dem Verbraucher beilegen kann, kommen weitere Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz zu. Diese Informationspflicht gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer einer Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist und auch unabhängig von der Anzahl seiner Mitarbeiter.

Der Unternehmer hat den Verbraucher gemäß § 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Textform darüber zu unterrichten, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sich der Verbraucher wenden kann. Gleichzeitig teilt der Unternehmer dem Verbraucher mit, ob er an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen würde.

Anwendungsbereich: Verbraucherstreitbeilegungsgesetz gilt nur für deutsche Unternehmen

Die Informationspflichten aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz betreffen nur Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Wir haben bereits in dem Artikel "Welche Schlichtungsstellen sind für Streitigkeiten zuständig?" darüber berichtet, dass es vom Gesetz nicht vorgesehen ist, dass sich deutsche Unternehmer ausländischen Verbraucherschlichtungsstellen anschließen können. Ausländische Unternehmen sollten sich bezüglich der Umsetzung der ADR-Richtlinie in ihrem EU-Sitzstaat bei den heimischen Behörden erkundigen, damit sie die Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung rechtssicher erteilen können.

Unsere Hinweisblätter zur alternativen Streitbeilegung und zu den gesetzlichen Informationspflichten sowie unsere anschauliche Infografik zeigen alle Informationspflichten noch einmal auf. Für online geschlossene Verträge haben die Unternehmer zusätzliche Informationspflichten aus der ODR-Verordnung, die auf folgender Zusammenfassung zur Online Streitbeilegung noch einmal nachgelesen werden können. 

 

Letzten Teil verpasst? Hier der Überblick über unsere Themenreihe:

Welche Vorteile bringt die ADR-Richtlinie für Online-Händler?

Welche Informationspflichten gelten für mich ab 1. Februar 2017

 

Händlerbund-Mitgliedern werden die neuen Informationspflichten selbstverständlich rechtzeitig Ende Januar zur Verfügung gestellt.