Bei elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten) und elektronischen Shishas, bei denen sogenannte Liquids verdampfen, handelt es sich nicht um „Tabakwaren“ im Sinne des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), sodass die dahin gehenden strikten Abgabe- und Konsumverbote nicht gelten. Das soll sich mit einem neuen Gesetz nun ändern.

Frau E-Zigarette

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Aktuelle Rechtslage

Nach § 10 des aktuellen Jugendschutzgesetzes dürfen Tabakwaren in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit weder an Kinder oder Jugendliche abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Vom Wortlaut her erfasst § 10 JuSchG jedenfalls nicht den Bereich des Versandhandels von E-Zigaretten und Shishas. Wie der Jugendschutz also im Online-Handel bei unpersönlicher Warenabgabe zu erfolgen hat, ist offen.

Für neuartige Produkte wie z. B. die E-Zigarette existieren derzeit keine Jugendschutzvorschriften, welche das „Ob“, das „Wie“ und die Grenzen der Abgabe regeln – weder für den Bereich des Versandhandels noch für den stationären Handel. Ein Tätigwerden des Gesetzgebers ist daher längst überfällig gewesen.

Neuer Gesetzesentwurf

Das Bundeskabinett hat einen neuen Gesetzentwurf zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gesundheitlichen Gefahren beschlossen. Mit dem neuen Gesetz sollen insbesondere die Ungewissheiten in Bezug auf E-Zigaretten beseitigt und genaue Regelungen zu deren Abgabe eingeführt werden.

Nach dem Gesetzesentwurf dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden. Dies gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet wird sowie für deren Behältnisse.

Praktische Umsetzung

Der Gesetzesentwurf legt deutlich fest, dass die E-Zigaretten weder gegenüber Kindern und Jugendlichen angeboten und erst recht nicht übersendet werden dürfen. Diese Artikel dürfen daher ausschließlich von Personen bestellt und ausschließlich an Personen ausgeliefert und übergeben werden, die dem Händler das erforderliche Mindestalter zuvor nachgewiesen haben.

Nach dem aktuellen Gesetzentwurf ist es erforderlich, vor dem Auslösen der Bestellung eine Altersverifikation/-kontrolle durchzuführen (z. B. ein Schufa-basiertes Altersverifikationsverfahren). Bei der Lieferung wird durch eine persönliche Prüfung (sog. „Face-to-Face-Kontrolle“) sichergestellt, dass die Zustellung ausschließlich an die Person erfolgt, die das erforderliche Mindestalter hat.

Inkrafttreten unklar

Ob und in welcher Fassung das Gesetz letztendlich in Kraft tritt, ist derzeit noch unklar. Zum Schutz unserer Kinder und Jugendlichen haben sich zwar einige Online-Händler freiwillig zu einer - mehr oder weniger ausführlichen - Alterskontrolle entschieden. Dass insbesondere § 10 JuSchG novelliert wird und klare Vorschriften für das „Wie“ der Abgabe von Tabakwaren im Versandhandel eingefügt werden, war daher längst überfällig.