Mittlerweile ist das sogenannte Wachstumschancengesetz beschlossene Sache, da es am 22.03.2024 vom Bundesrat angenommen wurde. Dabei beinhaltet das Gesetz zahlreiche steuerliche Regelungen, die auch Online-Händler kennen sollten. Unter anderem sind die folgenden Änderungen im Gesetz verankert:

  • Pflicht zum Einsatz elektronischer Rechnungen im B2B-Bereich
  • Erhöhung der Sonderabschreibung
  • Neue steuerliche Regelung zum Verlustvortrag
  • Verringerter bürokratischer Aufwand für Kleinunternehmer
  • Höhere Umsatzschwelle bei der Ist-Besteuerung

Pflicht zur Nutzung von elektronischen Rechnungen

Zu den wichtigsten gesetzlichen Änderungen zählt die E-Rechnungspflicht, die ab 2025 für Unternehmen gilt, die mit anderen Firmen Geschäfte treiben. Von dieser Pflicht sind in der Regel auch Online-Händler betroffen, da Waren von Lieferanten bezogen werden. So ist auch hier unter Umständen eine Umstellung der buchhalterischen Prozesse erforderlich, um elektronische Rechnungen versenden zu können.

Zwar nutzen einige Online-Händler bereits elektronische Rechnungen, allerdings sollten diese auf ihre Rechtssicherheit hin überprüft werden, da nicht jede mit einem digitalen Tool erstellte Rechnung auch eine E-Rechnung im Sinne des Gesetzgebers darstellt. Es ist empfehlenswert, auf ein Rechnungstool zu setzen, das allen gesetzlichen Anforderungen entspricht, wobei hier die bekannten Rechnungsformate XRechnung und ZUGFeRD zu nennen sind. 

Erhöhung der Sonderabschreibung

Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass bei der Erfüllung bestimmter Bedingungen Unternehmen bei beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens zusätzlich zur normalen Abschreibung auch eine Sonderabschreibung in Höhe von 40 % geltend machen dürfen. Dies gilt rückwirkend ab dem 1.1.2024. Zuvor lag die Sonderabschreibung noch bei 20 %, sodass diese im Rahmen der Gesetzesänderung deutlich großzügiger ausfällt. Das bedeutet, dass Unternehmen durch eine Kombination der degressiven Abschreibung mit der Sonderabschreibung im ersten Jahr eine Abschreibung in Höhe von bis zu 60 % erwirken können. 

Neue steuerliche Regelung zum Verlustvortrag

Eine weitere Änderung betrifft die steuerliche Situation von einer Vielzahl an Unternehmen, da es in den Steuerjahren 2024, 2025, 2026 sowie 2027 zu einer Anpassung des Verlustvortrags kommt. Grundsätzlich gilt, dass Unternehmen nur dann einen Verlustvortrag durchführen können, wenn in den vergangenen drei Jahren vor der Entstehung des Verlustes keine positiven Einkünfte erzielt wurden.

Für Ledige gilt ein Verlustvortrag in Höhe von einer Million Euro, während steuerlich zusammenveranlagte Paare einen Verlustvortrag in Höhe von zwei Millionen Euro geltend machen können. Dieser Betrag darf im darauffolgenden Jahr in Höhe von 70 % von den gesamten Einnahmen abgezogen werden, wobei dies zuvor nur in Höhe von 60 % möglich war. Online-Händler, die eine GmbH für die Abwicklung ihrer Geschäfte nutzen, dürfen somit einen Verlustvortrag in Höhe von einer Million Euro geltend machen. Die Erhöhung auf zehn Millionen Euro während der Pandemiejahre 2022 und 2023 war nur temporär.

Verringerter bürokratischer Aufwand für Kleinunternehmer

Für diejenigen Online-Händler, welche die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, greifen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes bürokratische Erleichterungen. Vor der Gesetzesänderung mussten Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen, obwohl sie grundsätzlich nicht zur Abführung dieser verpflichtet sind. Grund hierfür ist, dass das jeweilige Finanzamt überprüfen konnte, ob die tatsächlich erzielten Umsätze niedrig genug ausfallen, damit die Kleinunternehmerregelung genutzt werden kann. Um Kleinunternehmer zu entlasten, wird die Erstellung einer Umsatzsteuererklärung gemäß § 19 UstG ab dem Steuerjahr 2024 wegfallen. Es gibt allerdings eine Ausnahme von dieser Regelung. Falls das Finanzamt explizit die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung anfordert, müssen Kleinunternehmer eine solche erstellen. 

Höhere Umsatzschwelle bei der Ist-Besteuerung

Das Wachstumschancengesetz sieht eine Anhebung der Umsatzhöchstgrenze auf 800.000 Euro vor, sodass Unternehmen nicht mehr wie zuvor maximal 600.000 Euro verdienen dürfen, um von der Ist-Versteuerung profitieren zu können. Online-Händler sowie andere Firmen können nun die Ist-Versteuerung in Anspruch nehmen, solange der Umsatz im Vorjahr nicht höher als 800.000 Euro ausgefallen ist. Dies ist deshalb vorteilhaft, weil Unternehmen erst dann Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen müssen, wenn der Kunde die ausgestellte Rechnung bereits bezahlt hat. 


Über die Autorin: Als erfahrene Autorin ist Nicole Pfeiffer eine Inspiration in der Branche der Buchhaltung. Sie zeichnete sich schon in der Schule durch ihr hohes Mathematikverständnis aus. Nachdem sie als staatliche Buchhalterin in verschiedenen Unternehmen Erfahrungen sammelte, ist sie nun seit fünf Jahren fest in einem Technologie-Betrieb angestellt. Wenn sie nicht gerade in den Bergen wandern geht, erstellt sie immer wieder neue Denkansätze, Ratgeber und Fachartikel, die von ihren Kollegen sehr geschätzt werden.

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