Online-Händlerinnen und -Händler müssen ihren Shop aufgrund des sogenannten Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (kurz: BFSG) bis spätestens Ende Juni 2025 barrierefrei gestalten. Zudem dürfen einige Produkte wie E-Books oder Elektronikgeräte online sowie stationär nur noch verkauft werden, wenn sie ebenfalls eine ausreichende Form der Zugänglichkeit umsetzen. Die Uhr tickt also, Angebote und Shopsoftware so weit umzugestalten, dass es den Anforderungen des neuen Gesetzes genügt. Wer die Vorbereitung auf die neuen Anforderungen nicht sofort angeht, lässt jedoch auch bares Geld liegen. Warum? Das erklären wir jetzt.

Darum geht Barrierefreiheit alle an

In den Köpfen der Menschen hat sich festgesetzt, dass Barrierefreiheit, wenn überhaupt, mit dem Online-Handel nur sehr wenig zu tun hat. Eine ganz kleine Gruppe von Personen, etwa Personen im Rollstuhl, sei generell nur von Barrieren betroffen, so die landläufige Meinung. Dabei sieht die Realität ganz anders aus, denn wer eine Rot-Grün-Schwäche hat oder schon einmal an einem Sommertag in der prallen Sonne auf einem Smartphone shoppen wollte, weiß genau: Man stößt an seine Grenzen – sowohl beim Online-Einkauf als auch beim Online-Banking, E-Mails-Lesen oder der Social-Media-Nutzung.

Rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen leben in Deutschland. 80 Prozent dieser Menschen nutzen das Internet. Studien zeigen, dass sie sogar noch häufiger online sind als Menschen ohne Behinderung. Die Nachfrage nach barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist also enorm. Im Gegensatz dazu gibt es kaum barrierefreie Online-Shops. Viele Verantwortliche ignorieren die Notwendigkeit, weil das Gesetz bisher zum einen wenig fordert und zum anderen aufgrund eines Irrglaubens keine Notwendigkeit gesehen wird. 

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Dabei ist eine einfache Zugänglichkeit eines Online-Shops für alle nützlich. Man denke allein an die Auswahl des Lieferlandes im Check-out, bei dem man sich zunächst durch unzählige Staaten wühlen muss, nur um dann festzustellen, dass „Deutschland“ nicht unter D für „Deutschland“ gelistet ist, sondern bei G für „Germany“. Macht das ein Rechtshänder mit einem gebrochenen rechten Arm, rückt eine Bestellung in weite Ferne.

Dabei ist dies nicht nur eine verpasste Chance für mehr Umsatz, sondern auch eine verfehlte Investition in die Zukunft, denn der demografische Wandel ist nicht aufzuhalten. Unternehmen, die jetzt handeln, sichern sich größere Marktanteile und Wettbewerbsvorteile. 

Neue Pflichten für den Online-Handel

Nun kann sich jeder Seller selbst fragen: Will ich meine Zielgruppe erweitern und bereits jetzt abholen? Dann starte man am besten umgehend und leite die ersten Maßnahmen in die Wege. Hier ein paar Beispiele:

  • Ausreichender Kontrast zwischen Vorder- und Hintergrundfarbe (z. B. kein Hellgrau auf Weiß)
  • Große und gut wahrnehmbare Links und Schaltflächen
  • Intuitive und übersichtliche Navigation
  • Leicht verständliche Sprache
  • Sprachausgabe des Inhalts (Alternativtexte für Bilder, Videos und Text-Banner)
  • Verzicht auf Diskriminierung (z. B. Auswahlmöglichkeit des dritten Geschlechts)
  • Hinweise korrekt beschreiben und nicht auf Farben verweisen (z. B. wäre der Hinweis „Bitte korrigieren Sie das rot markierte Feld“ nicht erkennbar für Menschen mit einer Rot-Grün-Schwäche)
  • Verzicht auf Texte auf Bildern (z. B. Rabattcodes auf Bannern), da diese nicht ausgelesen werden können

Die Liste lässt sich noch endlos fortsetzen.

Wer noch nicht überzeugt ist, muss jedoch spätestens im nächsten Sommer ran. Das BFSG tritt am 28.06.2025 in Kraft und gilt für Produkte, die nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden.