Neben neuen Informationspflichten sieht die europäische Produktsicherheitsverordnung, die am 13. Dezember 2024 in Kraft tritt, auch eine Pflicht zur Risikoanalyse vor. Diese Pflichten sind besonders für Hersteller:innen von Produkten relevant. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den Sicherheitsanforderungen der Verordnung entsprechen. Zusätzlich sind sie verpflichtet, eine Risikoanalyse durchzuführen und die entsprechenden Dokumente für mindestens 10 Jahre aufzubewahren. 

Die Pflicht zur Risikoanalyse kann aber auch Händler:innen treffen, wenn diese Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in den Verkehr bringen. Außerdem wird man zum Hersteller oder zur Herstellerin, wenn man Produkte wesentlich verändert, sodass sich diese Änderungen auf die Sicherheit des Produkts auswirken. 

Also: Alle zum Sachverständigen?

Das klingt natürlich nach jeder Menge Aufwand und daher ist die Frage berechtigt, ob jetzt alle Produkte erst mal durch Sachverständige geprüft werden müssen. Das ist aber nicht der Fall. Je nach Produkttyp kann die Risikoanalyse sogar recht einfach ausfallen.

Bei einer Glasvase würde man wahrscheinlich einfach nur schreiben: Kann herunterfallen, dabei kaputtgehen und scharfe Scherben bilden. 

Bei einigen Produkten wird man sich ein Stück weit an den Warnhinweisen bedienen können, also beispielsweise, wenn diese als leicht entflammbar gekennzeichnet sind. 

Was aber klar ist: Je komplexer ein Produkt ist, desto aufwändiger wird die Risikoanalyse. Besonders herausfordernd kann die Analyse werden, wenn man chemische Materialien selbst verarbeitet.  

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Informationen bei den herstellenden Unternehmen abfragen?

Wer selbst Produkte herstellt, verarbeitet in der Regel unterm Strich auch nur die Produkte von anderen. Entsprechend muss es dazu ja bereits Risikoanalysen geben. Allerdings sind Hersteller:innen nicht dazu verpflichtet, diese Risikoanalysen an Händler:innen weiterzugeben. Es kann aber nicht schaden, sich früh mit den herstellenden Unternehmen in Verbindung zu setzen.