Im letzten Jahr wurde eine neue EU-weite Produktsicherheitsverordnung beschlossen, in der einige neue Regeln und Pflichten für Händler:innen und Herstellende festgelegt wurden. Ab Dezember dieses Jahres kommen damit neue Verpflichtungen und Informationspflichten auf Shop-Betreiber:innen zu. Um Sanktionen zu vermeiden, sollten sich Händler:innen schon jetzt auf die neuen Vorschriften vorbereiten. Ausgenommen von der Verordnung sind Futtermittel, Lebensmittel, lebende Tiere und Pflanzen, sowie Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel. Außerdem gilt ein Teil der Verordnung nicht für Produkte, die ohnehin schon von einer unionsrechtlichen Verordnung betroffen sind, die dasselbe Ziel verfolgt. Darunter fallen beispielsweise Produkte, die bereits von der CE-Kennzeichnung betroffen sind. 

Neue Informationspflichten

Die neue Verordnung sorgt dafür, dass auf Händler:innen einige neue Informationspflichten zukommen. Bis auf die Produkte, die explizit von der Verordnung ausgenommen sind, gelten die Informationspflichten zunächst für alle Produkte. Demnach müssen Händler:innen in ihrem Shop folgende Informationen bereitstellen:

  • Postanschrift und E-Mail-Adresse der Hersteller:in (wenn der Hersteller oder die Herstellerin nicht in der EU ansässig ist, des in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs)
  • Informationen zu Identifikation des Produktes, insbesondere einer Abbildung
  • Warnungen und Sicherheitshinweise, die auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind

Die Informationen müssen für die Kundschaft stets eindeutig und gut sichtbar vorliegen. Ein Verlinken auf eine zusätzliche Seite erfüllt daher wahrscheinlich nicht die Bedingungen. Stattdessen müssen die Informationen direkt im Shop selbst hinterlegt werden. 

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Weitere Pflichten für Online-Händler:innen

Für Produkte, die nicht bereits von anderen Richtlinien bezüglich der Produktsicherheit betroffen sind, gelten zudem weitere Pflichten. Die Verordnung enthält zunächst ein allgemeines Sicherheitsgebot, welches besagt, dass nur sichere Produkte auf den Markt gebracht werden dürfen. In Artikel 6 der Verordnung werden die Aspekte für die Bewertung der Sicherheit eines Produkts festgelegt. Dabei müssen insbesondere Zusammensetzung, die Verpackung, die mögliche Einwirkung auf weitere Produkte und gegebenenfalls auch Cybersicherheitsmerkmale beachtet werden.

Diese Pflichten sind vor allem für Hersteller:innen von Produkten relevant, diese müssen gewährleisten, dass die Produkte im Einklang mit dem Sicherheitsgebot der Verordnung hergestellt wurden. Zudem müssen Hersteller:innen eine Risikoanalyse durchführen und die Unterlagen diesbezüglich für mindestens 10 Jahre aufbewahren. 

Händler:innen können von den Herstellerpflichten betroffen sein, wenn sie Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in den Verkehr bringen. Als Hersteller gilt man zudem, wenn die verkauften Produkte wesentlich verändert werden, sodass sich diese Änderungen auf die Sicherheit des Produkts auswirken. 

Was sollten Shop-Betreiber:innen nun beachten?

Online-Händler:innen, die einen eigenen Shop haben, sollten schon jetzt überprüfen, welche Pflichten für sie relevant sind und wie sie die neuen Verpflichtungen umsetzen können. Für alle Produkte, die ab dem 13.12. dieses Jahres angeboten werden, müssen alle Informationen auf der Seite im Shop vorhanden sein. Auch sollten Händler:innen sich bereits darüber informieren, ob sie als Hersteller:in für Produkte gelten.

Die neuen Pflichten gelten sowohl im eigenen Shop als auch auf dem Marktplatz. Welche Verpflichtungen nun für Marktplatzhändler:innen relevant sind, haben wir hier zusammengefasst