Die irische Billigflugkette Ryanair steht immer wieder mit ihren Geschäftspraktiken in der Kritik. So ging die Wettbewerbszentrale erst Anfang des Jahres erneut erfolgreich wegen der Behinderung der Durchsetzung von Passagierrechten gegen die Fluggesellschaft vor. Und auch der spanische Verbraucherschutz warf Ryanair Irreführung bei Werbeaussagen zur Klimafreundlichkeit vor.

Aktuell nimmt sich ein Reiseverband das Unternehmen vor. Der Vorwurf: Ryanair fordere von Online-Reisebüros die Verifikation der Kundschaft mittels biometrischer Gesichtserkennung – und verstoße damit gegen die DSGVO.

Erhebliche Bedenken im Sinne der DSGVO

Wer über ein Online-Reisebüro bei Ryanair einen Flug buchen möchte, kann das seit Dezember 2023 ohne Kundenkonto nur noch mit automatisierter Gesichtserkennung und den Ausweisdaten tun. Der Verband EU Travel Tech, zu dem Unternehmen wie Airbnb, Booking.com oder eDreams gehören, hat daher bei den französischen und belgischen Datenschutzbehörden Beschwerde eingelegt, da die Online-Reisebüros von Ryanair zu diesem Verifikationsprozess verpflichtet würden und das Vorgehen gegen die DSGVO verstoße. 

„Dieses Verfahren verletzt nicht nur die Privatsphäre des Einzelnen, sondern wirft auch erhebliche rechtliche Bedenken im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf“, teilt der Verband laut Heise mit. Darüber hinaus betonte der Reiseverband, dass die Nutzung des biometrischen Überprüfungsprozesses besondere Risiken für Datenschutzverletzungen, Identitätsdiebstahl und ungerechtfertigte Überwachung berge.

Die Datenschutzbehörden sind nun aufgefordert, den Verifizierungsprozess unverzüglich vorläufig zu unterbinden. EU Travel Tech kritisierte jedoch bereits das zähe Voranschreiten eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens der Bürgerrechtsorganisation Noyb gegen den Zwang zur Gesichtserkennung bei Ryanair.

Darf Ryanair biometrische Gesichtserkennung verwenden? 

Die irische Billigfluggesellschaft rechtfertigt die Nutzung mit dem Schutz der Kundschaft vor Phishing, Kontenmissbrauch und Betrügern. Noyb hält jedoch dagegen, dass die Airline bereits über alle relevanten Informationen verfüge und keine Gesichtserkennung dafür notwendig sei. So sei der Sinn einer Gesichtserkennung, Gesichter zu verifizieren und nicht E-Mail-Adressen. Zudem kritisiert die Organisation, dass Ryanair bei Passagieren mit Kundenkonto über die eigene Website keine biometrischen Scans verlange. Inwieweit die Kundschaft überhaupt über den Prozess informiert werde und freiwillig zustimme, sei nicht erkennbar. 

Zum Unverständnis von EU Travel Tech sei nicht bekannt, wie weit das von Noyb eingeleitete Ermittlungsverfahren vorangeschritten ist. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Datenschützer den Einsatz der Gesichtserkennung von Ryanair im Zusammenhang mit der DSGVO beurteilen.

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Artikelbild: http://www.depositphotos.com