Bislang ist noch nicht abschließend geklärt, ob es neben Verbraucherverbänden auch Mitbewerber:innen gestattet ist, die Konkurrenz wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Zuge des Wettbewerbsrechts abzumahnen. Noch steht eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach einer Vorlage des Bundesgerichtshofs aus. Doch bald könnte mehr Klarheit herrschen, denn der Bundesrat hat am vergangenen Freitag einen entsprechenden Gesetzesentwurf zum Verbot von DSGVO-Abmahnungen vorgelegt. Wettbewerber:innen soll es künftig ausdrücklich untersagt sein, diese Art der Verstöße zu verfolgen.

Verfolgung von Verstößen ausdrücklich untersagt

In seiner Sitzung am Freitag hat der Bundesrat auf Vorschlag Bayerns einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der verhindern soll, dass Unternehmen durch eine übermäßige Umsetzung der DSGVO unnötig belastet werden, berichtet Heise. Die Initiative sieht vor, dass Unternehmen nicht mehr nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen Mitbewerber:innen vorgehen können, wenn diese möglicherweise gegen Datenschutzvorschriften wie die DSGVO verstoßen haben. Datenschutzverletzungen sollen künftig generell von Abmahnungen und Verfolgungen nach dem UWG ausgenommen sein.

Mit dem Gesetzesentwurf will der Bundesrat Sicherheit schaffen. Denn grundsätzlich können Unternehmen zwar nach dem UWG rechtliche Schritte gegen Konkurrent:innen einleiten, wenn sie einen Rechtsverstoß vermuten, da dieser zu einem Wettbewerbsvorteil führen könnte. Ob jedoch Datenschutzverstöße ebenfalls nach dem UWG geahndet werden können, ist derzeit umstritten. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage noch nicht entschieden und dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der Gesetzentwurf der Länder schlägt nun vor, das UWG so zu ändern, dass Klagen von Mitbewerber:innen wegen Datenschutzverstößen ausdrücklich nicht mehr zulässig sind.

Bundesrat sieht Handlungsbedarf

Für die Länder steht fest, dass die Vorschriften angepasst werden müssen. Begründet wird dies vor allem damit, dass die DSGVO nicht der Bewahrung des Wettbewerbs diene, sondern dem Schutz der informellen Selbstbestimmung. Besonders in Sachen Datenschutz sei zudem die Gefahr des Rechtsmissbrauchs bei der Verfolgung vermeintlicher Verstöße sehr hoch. Darüber hinaus gebe es auch keinen Bedarf einer Verfolgung durch Wettbewerber:innen, da die DSGVO selbst genügend wirkungsvolle Rechtsschutzmöglichkeiten besitze. 

Bereits 2020 wurde ein Gesetz gegen Abmahnmissbrauch im Rahmen der DSGVO beschlossen. Danach konnten zwar immer noch Verstöße gegen gesetzliche Kennzeichnungs- und Informationspflichten abgemahnt werden. Einen Anspruch auf Kostenerstattungen gab es für Mitbewerber:innen allerdings nicht mehr. Das galt auch bei Datenschutzverstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden. Dem Bundesrat gehen diese Regelungen allerdings noch nicht weit genug. 

Der Gesetzesentwurf wird nun zur Stellungnahme an die Bundesregierung weitergeleitet und anschließend zur Entscheidung an den Bundestag übergeben.

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