Am Sonntag ist es so weit: Ab dem 2. Juli 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz. Es bezweckt einen besseren Schutz von Personen, die bestimmte Rechtsverstöße in Unternehmen und Behörden melden. Für viele Unternehmen bringt das Gesetz Anpassungsbedarf mit sich. Bereits zum Stichtag müssen Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten die sogenannten internen Meldekanäle einrichten. Bußgelder können fällig werden, wenn auch nicht sofort. 

Ab 2. Juli müssen interne Meldestellen eingerichtet werden 

Es ist ein langer Weg, der hinter dem inzwischen bereits verkündeten Gesetz liegt, und eigentlich hätte das Gesetz als Umsetzung der europäischen Whistleblower-Richtlinie bereits Ende 2021 da sein müssen. Ergebnisse ließen allerdings auf sich warten, und auch auf den letzten Metern, Anfang des Jahres, lief der Gesetzgebungsprozess alles andere als rund. Anfang Juni aber wurde es dann verkündet und sollte einen Monat später in Kraft treten, und das wird es am 2. Juli 2023 auch.  

Der Zweck: Weisen Beschäftigte auf bestimmte Rechtsverstöße in Unternehmen oder Behörden hin, sollen sie besser vor eventuellen Repressalien, etwa ungerechtfertigten Kündigungen, geschützt sein. Ein Freifahrtschein, alles Unliebsame herauszuposaunen, ist das Gesetz aber keineswegs – damit der Schutz wirklich greift, müssen Hinweisgeber einige Eckpunkte berücksichtigen. Dazu gehört, sich für die Meldung in aller Regel zunächst an bestimmte Meldestellen zu wenden. 

Bußgeld bis zu 20.000 Euro droht 

Hiervon gibt es zweierlei: Die externen Meldestellen, die „vom Staat“ eingerichtet werden (Polizei und Staatsanwaltschaft gehören hierzu übrigens nicht), und die internen Meldestellen, welche Unternehmen selbst errichten müssen – und dafür bleibt nicht mehr viel Zeit. 

Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten müssen eine solche Meldestelle bereits zum 2. Juli 2023 eingerichtet haben, das gilt ebenso für Unternehmen aus der Finanzbranche, in diesem Fall unabhängig von der Beschäftigtenzahl. 

Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle dagegen erst zum 17. Dezember 2023 errichten.  

Wer der Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle nicht nachkommt, der riskiert ein Bußgeld in Höhe von bis zu 20.000 Euro. Die entsprechende Regelung wird allerdings erst ab dem 1. Dezember 2023 angewendet.

Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien

Hinweisgeber können sich mit ihrer Meldung sowohl an die interne Meldestelle wenden als auch an die externe Meldestelle. Das Hinweisgeberschutzgesetz besagt zwar, dass sie sich zuerst an die interne Meldestelle wenden sollen, dabei handelt es sich aber lediglich um einen Appell und keine zwingende Vorschrift. Der direkte Gang an die Öffentlichkeit hingegen führt nur im Ausnahmefall dazu, dass Hinweisgeber vom Schutz des neuen Gesetzes profitieren. 

Erfüllen Hinweisgeber die nötigen Voraussetzungen, liegt dieser Schutz insbesondere im Verbot von Repressalien. Hierzu können etwa Suspendierung und Kündigung, Versagung einer Beförderung, negative Leistungsbeurteilungen, Mobbing oder Schädigungen wie Rufschädigung gehören, aber auch viele weitere Maßnahmen. Hierzu enthält das Hinweisgeberschutzgesetz auch eine Beweislastumkehr: Kommt es zu einer Meldung und erfährt der Hinweisgeber daraufhin eine Repressalie, wird vermutet, dass die Benachteiligung wegen der Meldung erfolgte. Es ist dann am Arbeitgeber, zu beweisen, dass er die Maßnahme nicht aufgrund der Meldung vorgenommen hat. Der Hinweisgeber muss allerdings ausdrücklich geltend machen, dass zwischen Meldung und Repressalie ein Zusammenhang besteht. 

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