Die Bundesregierung hat am 24. August eine Verordnung beschlossen, die verschiedene Maßnahmen zum Einsparen von Energie ab dem 1. September 2022 vorsieht. Die Regelungen beziehen sich auf Wohngebäude, Arbeitsstätten- und Räume sowie auf öffentliche Gebäude und sollen für sechs Monate gelten. 

Bundesregierung erlässt Energiesparverordnung

Hintergrund der Energiesparverordnung ist die angespannte Lage auf den Energiemärkten, die durch den Ukraine-Krieg drastisch verschärft worden sei, wie die Bundesregierung in der Verordnung beschreibt. Bereits am 30. März hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Frühwarnstufe und am 23. Juni 2022 die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen. 

Mit der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) möchte die Bundesregierung für kurzfristig umzusetzende und befristete Energieeinsparmaßnahmen im Gebäudebereich sorgen, auch um die Vorsorge für den Winter zu stärken. Bei den Energieeinsparungen handle es sich um eine Gemeinschaftsaufgabe von Politik, Unternehmen und Verbrauchern, heißt es weiter. Bei der Verordnung handelt es sich lediglich um eine von drei Säulen des Energiesicherungspakets. Neben dieser Verordnung wird es noch eine weitere geben, die auf mittelfristig wirksame Effizienz- und Energieeinsparmaßnahmen abzielt und zwei Jahre gelten soll. Diese bedarf aber zunächst der Zustimmung des Bundesrates. Die zweite und dritte Säule entfalle auf die Befüllung der Gasspeicher und die Senkung des Erdgasverbrauchs in der Stromerzeugung. 

Das gilt für den Einzelhandel und in Unternehmen

Im Hinblick auf Unternehmen sieht die Verordnung folgende Regelungen vor: 

Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel

Der Einzelhandel darf in beheizten Geschäftsräumen Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, nicht dauerhaft offenhalten. Das gilt, soweit das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausgangs als Fluchtweg erforderlich ist. 

Beleuchtete Werbeanlagen

Beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen dürfen von 22 Uhr bis 16 Uhr des jeweiligen Folgetages nicht betrieben werden. Eine Ausnahme gilt, wenn die Beleuchtung erforderlich ist, um die Verkehrssicherheit aufrecht zu erhalten oder um andere Gefahren abzuwehren, soweit sie nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Das Beleuchtungsverbot gilt grundsätzlich unabhängig von den Öffnungszeiten des jeweiligen Betriebs.

Lufttemperatur in Arbeitsräumen in Arbeitsstätten

Die Verordnung unterscheidet prinzipiell nicht danach, ob ein Arbeitgeber öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert ist, sondern ob die Arbeitsräume in öffentlichen Gebäuden liegen oder nicht. 

Für Arbeitgeber außerhalb öffentlicher Gebäude sind zunächst keine Verpflichtungen zur flächendeckenden Temperaturabsenkung vorgesehen. Die verschiedenen Temperaturwerte, die die Verordnung in § 6 für Arbeitsräume in öffentlichen Gebäuden, wie Behörden, als Höchstwerte vorgibt, sollen hier lediglich als Mindesttemperaturwerte gelten. Damit ist eine Abweichung von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie im jeweils entsprechenden Rahmen möglich. Die konkreten Temperaturen hängen von der Art und Schwere der Arbeit ab und können der Verordnung konkret entnommen werden. Für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit ist insofern beispielsweise eine Temperaturabsenkung auf 19 Grad Celsius möglich. 

Informationspflichten für Versorger und Eigentümer von Wohngebäuden

Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nutzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern, müssen diesen Letztverbrauchern bis zum 30. September verschiedene konkrete Informationen mitteilen. Dies betrifft etwa den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit in der letzten Abrechnungsperiode, die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten einer vergleichbaren Abrechnungsperiode sowie das rechnerische Einsparpotential des Gebäudes oder der Wohneinheit unter der Annahme, dass bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad eine Einsparung von sechs Prozent zu erwarten ist. Für Eigentümer von Wohngebäuden gelten unterschiedliche Pflichten, abhängig von der Zahl der Wohneinheiten (vgl. § 9 Verordnung). 

Die Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februars außer Kraft. Die Verordnung sieht dabei noch weitere Maßnahmen in anderen Bereichen vor und kann hier eingesehen werden

Update (19.09.2022): In einer alten Version des Textes haben wir geschrieben, dass Verstöße gegen die Verordnung bußgeldbewehrt sind. Tatsächlich sieht das Energiesicherungsgesetz Bußgelder sowie Strafandrohungen bei Verstößen gegen Verordnungen wie dieser grundsätzlich vor, allerdings finden sich in der aktuellen Fassung der EnSikuMaV keine Verweise auf dessen Bußgeldvorschrift. 

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