Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kennt zahlreiche Gründe für eine Abmahnung. Im Anhang des Gesetzes findet sich die sogenannte schwarze Liste, die konkrete Geschäftspraktiken untersagt. Unwahre Angaben in sämtlichen Ausführungen stehen dabei ganz oben auf der schwarzen Liste. Es ist wenig überraschend, dass Kund:innen nicht mit falschen Angaben zu einem Kauf gelockt werden sollten. Auch fehlende Informationen, oder Informationen, die einen Irrtum erregen können, sind tabu.

Punkt 9 der Liste spricht allerdings auch davon, dass Darstellungen gesetzlicher Verpflichtungen als eine Besonderheit des Angebots eine Irreführung darstellen. Dabei handelt es sich um das sogenannte Werben mit Selbstverständlichkeiten, was immer wieder für Abmahnungen sorgt. 

Was ist das Problem?

Händler:innen fragen sich bestimmt, wieso sie ihre Kundschaft nicht auf gewisse Gegebenheiten hinweisen dürfen. Auch wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist, heißt es ja nicht, dass es allen Kunden bewusst ist, dass sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben. Allerdings soll damit verhindert werden, dass gegenüber der Kundschaft der Eindruck entsteht, es handle sich um ein ganz besonders tolles Angebot des Shops und der Shop würde sich dadurch von anderen abheben. Denn gerade, weil es der Kundschaft nicht immer bewusst ist, welche Rechte ihr zustehen, kann sie bei einer Werbung mit solchen Aussagen nicht einschätzen, ob hier eine Besonderheit vorliegt oder nicht. 

Beispiele aus der Praxis

Unter den Abmahnern haben sich in den letzten Jahren einige „Klassiker“ herauskristallisiert, die in der Vergangenheit immer wieder mit der Begründung des Werbens mit Selbstverständlichkeiten abgemahnt wurden. 

„Versicherter Versand“

Viele Händler:innen lassen ihre Sendungen versichern. Gerade, wenn man hochpreisige Ware versendet, scheint das keine schlechte Idee zu sein. Immerhin hört man oft genug von defekten oder verloren gegangenen Paketen. Allerdings sollte mit dieser Aussage nicht im Shop geworben werden. Denn für die Kundschaft macht es keinen Unterschied, ob die Ware versichert versendet wurde, da Händler:innen ohnehin haften müssen, falls etwas verloren geht. Ob der Händler oder die Händlerin nun das Paket versichert hat, bringt der Kundschaft keinen Vorteil. Lassen Händler:innen ihre Ware also versichern, hat es nur Auswirkungen auf sie selbst und den Transportdienstleister. Für die Kundschaft ändert sich nichts, denn falls etwas unterwegs verloren geht, muss der Händler oder die Händlerin ohnehin dafür haften und das Geld zurückerstatten, oder neue Ware lossenden, ob die Ware nun versichert ist oder nicht. 

Auch das Landgericht Mannheim hat im Jahr 2006 entschieden, dass die Angabe, ob ein Versand versichert ist oder nicht, irreführend ist. Ebenso die Angabe, dass der Versand nicht versichert ist, wurde hier als irreführend eingeschätzt. Denn hier könnten Verbraucher:innen denken, dass Schäden beim Versand nicht von der Haftung des Shops abgedeckt sind. 

„14 Tage Widerrufsrecht“

Auch die Angabe, dass es ein 14-tägiges Widerrufsrecht gibt, darf nicht werbend genutzt werden. Immerhin ist ein Widerrufsrecht von 14 Tagen für Verbraucher:innen gesetzlich vorgeschrieben. Händler:innen sollten allerdings beachten, dass es in den Widerrufsbedingungen Pflicht ist, auf den Zeitraum des Widerrufs hinzuweisen. Bieten Händler:innen freiwillig ein längeres Widerrufsrecht an, darf damit geworben werden, denn hier gibt es ja Vorteile, die über die gesetzlichen Pflichten hinausgehen.

„Nur Originalware“

Leider finden sich im Internet immer wieder Shops, die Fälschungen, zum Beispiel von bekannten Marken, verkaufen. Trotzdem sollten Händler:innen nicht damit werben, dass sie nur Originalware verkaufen. Hier ist die Rechtsprechung in der Vergangenheit keine klare Linie gefahren. Während das Landgericht Bochum im Jahr 2009 entschied, dass die Werbung auf Ebay für ein Parfüm mit „100 % Originalware“ unzulässig sei und eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, entschied das OLG München zugunsten eines Unternehmens, welches seine Marke mit „Das Original“ beworben hatte. 

Fest steht allerdings, dass diese Angabe immer wieder abgemahnt wird, sodass Händler:innen, um auf Nummer sicher zu gehen, nicht damit werben sollten. 

„CE-geprüft“

Einige Händler:innen wollen in ihrem Shop hervorheben, dass ihre Produkte eine CE-Kennzeichnung haben. Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich um einen Hinweis, den Händler:innen selbst an ihren Produkten anbringen, um deutlich zu machen, dass alle Anforderungen von EU-Richtlinien eingehalten werden. Da die CE-Kennzeichnung verpflichtend ist, handelt es sich bei einem Werben damit auch um ein Werben mit Selbstverständlichkeiten. Außerdem können Begriffe wie „CE-zertifiziert“ irreführend sein, da Verbraucher:innen den Eindruck bekommen könnten, es hätte eine Zertifizierung von einer anderen Stelle stattgefunden. 

Wann ist ein Hinweis als Werbung anzusehen?

Viele Händler:innen stellen sich die Frage, ab wann eine solche Aussage überhaupt eine Werbung ist. Man könnte ja denken, dass sie lediglich die Kundschaft darüber informieren wollen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Mit der Frage, wann etwas Werbung ist und wann es sich lediglich um einen Hinweis handelt, hat der BGH sich bereits 2014 auseinandergesetzt. Dabei kamen die Richter:innen zu der Erkenntnis, dass es nicht notwendig ist, dass die Aussagen besonders hervorgehoben werden. Klare Regelungen, wann eine Aussage als Werbung angesehen wird und wann nicht, gibt es allerdings nicht. Um eine Abmahnung zu verhindern, sollten die Aussagen auch nicht in der Produktbeschreibung zu finden sein. Angaben zur Widerrufsfrist dürfen und müssen selbstverständlich in der Widerrufsbelehrung stehen. 

Wie kann ich mich vor einer Abmahnung schützen?

Um eine Abmahnung zu verhindern, sollte jede Werbeaussage gut überlegt sein. Alle Gegebenheiten, zu denen Händler:innen ohnehin verpflichtet werden, oder die der Kundschaft gegenüber keinen Vorteil bringen, sollten nicht als Werbeaussage gewählt werden. Gerade Angaben, die ein Verbraucherrecht darstellen, sollten unterlassen werden, da diese regelmäßig als irreführend eingestuft werden und abgemahnt werden. 

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