In unserer Reihe „Finde den Fehler" stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail. 

Gute Kundenbewertungen können ein Aushängeschild für den Shop sein. Allerdings sollte sich die Kundschaft auch darauf verlassen können, dass die Bewertungen zum einen von echten Kunden abgegeben und zum anderen auch für das beworbene Produkt erstellt wurden. Liegt eine Irreführung vor, könnte eine Abmahnung nicht lange auf sich warten lassen. So erging es auch dem Händler in unserem Beispielshop.

Tablet oder Handy?

Die Angebotsseite für das Smartphone wirbt mit 4,5 von 5 möglichen Sternen, was einige Kund:innen bei ihrem Kauf beeinflussen könnte. Schaut man sich die oberste Bewertung allerdings genauer an, sieht man, dass diese für ein Tablet abgegeben wurde. Hinzu kommt, dass die Bewertung als verifizierter Kauf gekennzeichnet ist. Erst im Februar 2023 hat das OLG Brandenburg entschieden, dass Kundenbewertungen irreführend sind, wenn sie fälschlicherweise suggerieren, dass sie zu einem konkreten Produkt abgegeben wurden (Urteil vom 7. Februar 2023 - Az. 6 U 55/22). 

Durch die Platzierung der Bewertung unmittelbar auf der Angebotsseite des Smartphones geht die Kundschaft davon aus, dass sich die fünf Sterne Bewertung auf das Smartphone bezieht. Auch mit dem Durchschnitt von 4,5 Sternen darf nur dann geworben werden, wenn die Bewertungen, aus denen sich dieser Durchschnitt ergibt, für das konkrete Produkt abgegeben wurden. 

Fehlende Garantieinformationen

Auch auf der zweiten Angebotsseite hat sich ein Abmahngrund versteckt. Der Händler gibt hier an, dass mit Kauf des Produkts eine Herstellergarantie einhergeht. Bei einer Herstellergarantie haben Verbraucher:innen bei einem Mangel, neben den gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsrechten gegen den Verkäufer, auch einen Anspruch gegen den Hersteller. Je nachdem, wie die Herstellergarantie ausgestaltet ist, besteht der Garantieanspruch länger als die Gewährleistungsrechte. Die gesetzlichen Ansprüche bei einem Mangel können in der Regel bis zu zwei Jahre nach dem Kauf geltend gemacht werden. Eine Herstellergarantie kann über einen deutlich längeren Zeitraum vereinbart werden. 

Wenn Händler:innen damit werben, dass es eine Herstellergarantie gibt, müssen sie der Kundschaft allerdings auch die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen (OLG Nürnberg, 10.12.2019 – 3 U 1021/19): etwa unter welchen Voraussetzungen die Garantie geltend gemacht werden kann und wer der Hersteller ist, an den man sich wenden muss. Lediglich der Hinweis, dass es eine solche Garantie gibt, ohne weitere Informationen, hilft der Kundschaft wenig weiter. Fehlen diese Informationen, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, der abgemahnt werden kann.