In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Beim Verkauf von Lebensmitteln ist besondere Vorsicht geboten: Denn sowohl die Health-Claims-Verordnung, als auch die Lebensmittel-Informationsverordnung sorgen für einige Vorgaben, die beachtet werden müssen. Daneben sollten Händler:innen auch die allgemeinen Regeln des Wettbewerbsrechts sowie die Preisangabenverordnung im Auge haben. Dem Händler in unserem Beispielshop sind gleich mehrere Fehler unterlaufen, die für eine Abmahnung sorgten.

„Geprüfte Qualität“ und falscher Grundpreis

Die Angabe, dass es sich um geprüfte Qualität handelt, ist an sich nicht rechtswidrig. Allerdings müssen Händler:innen der Kundschaft weiterführende Informationen dazu bieten. Denn entscheidend für Verbraucher:innen ist, von welcher Stelle und unter welchen Kriterien das Produkt geprüft wurde. Ohne diese Angaben handelt es sich um eine Irreführung und um einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß, der zu einer Abmahnung führen kann. 

Auch wenn der Händler damit nur verdeutlichen will, dass er selbst die Qualität überprüft hat, würde es eine Irreführung darstellen. Denn zur eigenen Qualitätsüberprüfung ist der Händler ohnehin verpflichtet. 

Wirbt der Händler damit, handelt es sich um Werben mit Selbstverständlichkeiten. Durch die Gestaltung in Form eines Siegels entsteht für die Kundschaft zudem der Eindruck, dass die Ware von einer externen Stelle geprüft wurde, was auch eine Irreführung darstellt. 

Weiter hat der Händler hier die falsche Einheit des Grundpreises angegeben. Die Preisangabenverordnung gibt vor, dass der Preis auf 1 Kilo bzw. ein Liter angegeben werden muss. Mit 2,99 Euro hat der Händler sogar den richtigen Preis angegeben, allerdings die falsche Einheit dahinter gesetzt. Auch dieser Verstoß kann mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung abgestraft werden.

„Bekömmlich“ und versteckte Allergene

Immer wieder werben Händler:innen damit, dass Kaffee oder auch alkoholische Getränke „bekömmlich“ seien. Da es sich dabei um eine gesundheitsbezogene Aussage handelt und diese nicht den Vorgaben der Health-Claims-Verordnung entspricht, liegt damit ein Abmahngrund vor. 

Außerdem befindet sich auf der Angebotsseite ein Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung. Diese besagt, dass Allergene (zu denen auch Milch gehört) gekennzeichnet werden müssen. Der Händler hat hier zwar in der Zutatenliste angegeben, dass der Eiskaffee Milch enthält, allerdings muss diese Zutat auch besonders hervorgehoben werden. 

Die reine Aufzählung der Zutaten reicht damit nicht aus, die Zutat muss in der Liste zum Beispiel fett gedruckt werden oder in Großbuchstaben geschrieben werden, damit sie für Verbraucher:innen schneller zu finden ist.