Nun läuft auch die letzte verbleibende Gnadenfrist zur Umsetzung der DSGVO. Ab dem 25. Mai stehen immense rechtliche Änderungen in jedem europäischen Unternehmen an. Nichtsdestotrotz ist die DSGVO nicht der einzige Punkt auf der Tagesordnung. Abmahner haben die Ablenkung der Händler auf die DSGVO genutzt und nach Fehlern im Online-Handel gesucht. Zu den aktuellen Themen zählen: die unberechtigte Verwendung von AGB, das Vortäuschen einer Markeneintragung sowie fehlende Grundpreise.

AGB
© Alexander Limbach / Shutterstock.com 

Wer? --

Wie viel? --

Betroffene? Online-Händler

Was? Urheberrechtsverletzung durch geklaute Rechtstexte

Wer die hohen Kosten für die Erstellung von AGB (z. B. durch einen Anwalt) nicht ausgeben möchte, greift oft leichtsinnig auf fremde Texte zurück. Wie teuer eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung werden kann, müssen Online-Händler immer wieder erfahren. Wer von einem Dritten erstellte AGB von einer anderen Webseite kopiert und in seinen Shop übernimmt, schafft nicht nur einen Abmahngrund. Neben der Abmahnung kann außerdem ein Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung drohen.

Wer? Wettbewerbszentrale

Wie viel? 267,50 Euro

Betroffene? Online-Händler

Was? Vortäuschen einer eingetragenen Marke

Online-Händler, die Produkte ihres Sortiments unter der Verwendung des ®-Symbols bewerben, handeln wettbewerbswidrig, sofern für die konkreten Markennamen tatsächlich keine Markeneintragung besteht. Schon der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Jahr 2009 entschieden, dass bei einer Marke mit dem Zusatz „®“erwartet werde, dass das betreffende Zeichen tatsächlich als Marke eingetragen ist oder dem Verwender vom Markeninhaber ggf. eine entsprechende Lizenz erteilt wurde (Urteil vom 26.02.2009, Az.: I ZR 219/06). Auf diese Grundsätze beruft sich die Wettbewerbszentrale in einem aktuellen Fall. Die Marke müsse insbesondere auch für die betreffende Produktklasse eingetragen sein.

Wer? Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Wie viel? –

Betroffene? Händler von Nahrungsergänzungsmitteln

Was? Fehlender Grundpreis

Besonders der Bereich Kosmetik ist ein Paradebeispiel für grundpreispflichtige Artikel. Schaumbad, Haarshampoo & Co. werden in Flaschen nach Millilitern verkauft und sind damit klassische grundpreispflichtige Waren. Wer ein Produkt nach Volumen vertreibt, muss auch den hierfür ausgerechneten Grundpreis ergänzen, um Verbrauchern eine Grundlage zum Vergleich der Preise am Markt ermöglichen zu können. Ein Fehler, der Händlern von Kosmetik und Lebensmitteln teuer zu stehen kommen kann. So liegen uns einige Abmahnungen des Vereins gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V. wegen eines fehlenden Grundpreises vor.