Händler müssen ihre Warenbestellungen umgehend nach Annahme überprüfen und etwaige Schäden melden. Tut man dies als Unternehmer nicht, gilt die Ware „als genehmigt“ und der Empfänger kann sich später nicht mehr auf die Transportschäden berufen. Verbraucher haben diese Pflicht nicht und dürfen daher auch nicht irrtümlich auf so eine Pflicht verwiesen werden.

Transportschaden
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Wer? Ido Verband

Wie viel? 232,05 Euro

Betroffene? Online-Händler allgemein

Was? AGB-Klausel über Rügepflicht 

Eine falsche Ladungssicherung oder die unsachgemäße Verpackung: Gründe, warum es zu Schäden an Päckchen und Paketen kommt, gibt es viele, wenn diese Hunderte oder sogar Tausende Kilometer zurücklegen müssen, bis sie ihren Empfänger erreicht haben. Für den Transportweg sind jedoch alle Händler selbst verantwortlich.

Ist der Käufer ein Verbraucher, so besteht keine Pflicht, die Ware nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Defekt oder Schaden zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Derartige Hinweise auf die (sofortige) Untersuchung und Rüge (z. B. in den AGB des Shops) sind deshalb unzulässig und können – wie hier durch den Ido Verband – abgemahnt werden.

 

Wer? Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e. V.

Wie viel? 106,00 Euro

Betroffene? Online-Händler allgemein

Was? Werbung mit einer CE-Kennzeichnung

Die auf vielen Produkten aufgedruckte oder eingeprägte CE-Kennzeichnung ist entgegen der weitverbreiteten Auffassung kein gesondertes, für das konkrete Produkt erteiltes Prüfsiegel, wie etwa das bekannte TÜV-Prüfsiegel. Wird es im Online-Shop wie ein Prüfsiegel verwendet, kann sogar Ärger drohen. Eine aktuelle Abmahnung des Vereins gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e. V. wirft dem Händler daher vor, den Verbraucher mit der Bewerbung der CE-Kennzeichnung in die Irre zu führen.

 

Wer? Helga Delaporte (über die Kanzlei Hager Hülsen)

Wie viel? 1242,84 Euro

Betroffene? Online-Händler von Schuhen

Was? Unvollständiges Impressum (u. a.)

Ein wahres Potpourri bietet die uns bisher unbekannte Abmahnerin Helga Delaporte. In den Abmahnungen, die sich kostenmäßig im unteren vierstelligen Bereich bewegen, werden die Kardinalfehler im E-Commerce bemängelt. Darunter folgende falsche oder fehlende Informationen:

  • Fehlende Registerangaben: Wer ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen betreibt, muss im Impressum über Registergericht und Registernummer informieren.
  • Fehlende Widerrufsbelehrung samt fehlendem Muster-Widerrufsformular: Jedem Kunden steht ein 14-tägiges gesetzliches Widerrufsrecht zu, welches zugunsten des Kunden verlängert werden darf. Darüber muss jedoch transparent informiert werden und im Shop dürfen sich keine widersprüchlichen Angaben befinden.
  • Fehlender Hinweis auf OS-Plattform: Und auch dieser Fehler darf nicht fehlen. Wer einen Online-Shop betreibt, sollte daher immer auch an den Link zur europäischen Streitschlichtungsplattform denken.