Diese Woche haben wir einen äußerst praxisrelevanten Fall, der den OS-Link bei Amazon betrifft.
Obwohl die Online-Streitschlichtung komplett von Händlern und Verbrauchern ignoriert wird, findet die Hinweispflicht großen Anklang bei den Abmahnern. Diese Woche haben wir einen äußerst praxisrelevanten Fall, der alle Amazon-Händler betrifft.
Wer? Anke Rump (über die Kanzlei Rump)
Wie viel? 612,80 Euro
Betroffene? Händler von Körben und Flechtprodukten
Was? OS-Link bei Amazon, widersprüchliche Widerrufs-/Rückgabefristen
Seit 09.01.2016 muss sich auf jeder Webseite, auf der Waren oder Dienstleistungen bestellt werden können, ein Hinweis zur Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission (sog. „OS-Plattform“) befinden.
Damit Händler ihrer Pflicht auf einer Webseite nachkommen, setzen sie im Impressum, in den AGB oder an andere leicht auffindbarer Stelle im Shop einen Hinweis, wo Verbraucher die Online-Streitschlichtungsplattform erreichen können. Dieser Hinweis muss insbesondere einen anklickbaren Link zur OS-Plattform enthalten.
Amazon-Händler können diese Pflicht nicht in vollem Umfang nachkommen, da Amazon keine Verlinkungen auf externe Seiten zulässt. Im Impressum kann der Hinweis zwar eingefügt werden, er kann jedoch nicht wie von den Gerichten gefordert als klickbar ausgestaltet werden.
Aus diesem Grund sei hier nocheinmal auf die Amazon-Funktion hingewiesen: Um die Umsetzung der Informationspflicht zu erleichtern, hat Amazon eine Funktion eingeführt, mit der Amazon-Händler den Hinweis inklusive des erforderlichen anklickbaren Links automatisch über ihr Verkäuferkonto einbinden können. Aus gegebenen Anlass sei Amazon-Händlern dringend empfohlen, diesen Hinweis zu aktivieren:
Amazon ist leider eine denkbar schlechte Plattform fpr den Verkauf geworden. Man ist jederzeit Abmahngefährdet und hat selbst nicht einmal die Möglichkeit zu beeinflussen. Aufgrund dieder Tatsache hatte ich mich entschlossen Amazon den Rücken zu kehren. Ich hoffe, dass es bald mehrer Händler machen werden. Amazon ist hier nie den Händlern einmal in irgendeiner Weise entgegen gekommen. Schon alleine eine ordentliche Buchführung bei Amazon zu führeb ist unmöglich, da Amazon ein riesen Abrechnungschao s verursacht. Letztendlich war ich es leid, das teuer verdiente Geld, nachdem Amazon und Finanzamt sich schon den größtenteil gegönnt haben, noch Abmahnfreudigen Anwälten in den Rachen zu werfen.
Es ist traurig, dass es auch solche Abmahnfreudige Menschen gibt. Nachdem man sich schon selbst die Mühe macht seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten sollte man in solchen Sachen von der Politik weitaus mehr unterstützt werden.
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Miranda
21.02.2018
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Ja, ich stehe vor dem selben Problem. Ich hatte bereits amazon dazu kontaktiert und auch beim Händlerbund Bescheid gegeben, dass die dort bereitgestellte n Einstellhinweis e für den odr-Link nicht mehr ausreichend sind. Momentan stößt man noch auf taube Ohren. Bei ebay hat's ja mittlerweile geklappt.
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Robert P.
21.02.2018
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Je nachdem wie viele Zeilen man bei Amazon für ein rechtssicheres Impressum benötigt erscheint entweder "mehr lesen", oder nicht.
Bei uns war es so, dass wir mit insgesamt 14 Zeilen auskommen, ab der 15. Zeile erscheint wiederum "mehr lesen".
Noch ein zusätzlicher Hinweis. Vor einiger Zeit musste man unbedingt darauf achten, dass bei dem Link https benutzt wurde, weil die http Variante nicht einwandfrei funktionierte. Mittlerweile ist dieser Fehler wohl auf der OS-Plattform behoben worden und es funktioniert wieder mit beiden Varianten.
Hier hat Amazon aber auch mal wieder nicht reagiert und der von Amazon bereitgestellte Link war und ist weiterhin nur mit http.
Hier muss sich unbedingt einmal etwas ändern, denn es kann nicht sein das immer nur die kleinen Händler mit Abmahnungen zu kämpfen haben, nur weil die großen Märkte keine rechtssichere Plattform bieten. Seltsamerweise betrifft das aber scheinbar "nur" nicht deutsche Märkte, alle Anderen machen scheinbar ihre Hausaufgaben.
Einmal davon abgesehen, dass es Leute gibt - wie oben beschrieben - die Händler abmahnen können, weil eine europäische Komission einen Fehler macht und ein - im Prinzip von ihnen selber bereitgestellte r - Link nicht mehr einwandfrei funktioniert. Hier müssten eigentlich alle Abmahnungen direkt an der Verursacher weitergeleitet werden!
Gruß
Robert
P.S.: Natürlich müssen wir Händler aber trotzdem auf dem laufenden bleiben und ggf. auch zwischendurch Änderungen an den Rechtstexten vornehmen. Hier hat wohl der oben Betroffene geschlafen, denn beim Widerrufsrecht (Amazon) werden eigentlich beide Zeiten (14 Tage und 30 Tage) angezeigt, wie gesagt - Aktualisierung der Rechtstexte vorausgesetzt.
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Johannes
21.02.2018
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Jo, klasse Tipp. Hätte ich mal erst die Kommentare hier gelesen, bevor ich versucht habe, einen eigenen Link im Impressum zu setzen :P
BTW, Amazon verlinkt noch auf die http Version der OS, es ging vor kurzem (hier?) die Info rum, es darf nur noch die https Variante verwendet werden.
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Enrico
21.02.2018
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Ich habe einige Leerzeichen im Impressum entfernt und somit den Zeilenabstand verringert. Nun sind beide von Amazon zur Verfügung gestellte Links sofort sichtbar.
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Becker
21.02.2018
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Alles nur Geld macherei!!! Am Ende sind die kleinen Händler die dummen wie immer. Uns ging es nicht anders bei Ebay. Aber bei Ebay funktioniert es. Da muss Amazon eine Lösung finden damit der Link anklickbar sein kann. Die Strafzahlung würde ich eins zu eins an Amazon weiterleiten.
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Netsrac
21.02.2018
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Unser Link im Impressum bei Amazon ist anklickbar - woher kommt die Annahme, dass das bei Amazon im Impressum nicht geht?
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Andreas
21.02.2018
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Schöner Vorschlag, dass man auf Amazon im Impressum den Hinweis auf die Streitschlichtu ngsplattform selbst einfügt. Leider lässt Amazon aber im Impressum keine Links zu (die entsprechenden HTML-Codes werden automatisch entfernt), sodass man am Ende mit einem nicht klickbaren Link dasteht und einem zweiten Hinweis mit klickbarem Link, der aber erst erscheint, wenn man auf "Mehr lesen" geklickt hat. Beides kann zu Abmahnungen führen. Und nun? Schreiben wir einen sichtbaren Hinweis darauf, dass der klickbare Link unter "Mehr lesen" zu finden ist? Was ist die rechtssichere Lösung, die auch umsetzbar ist?
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Michael Hartmann
21.02.2018
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Das ist ja sehr gut gemeint, der Hinweis mit der Streitbeilegung splattform. Das Problem ist nur, dass an dieser Stelle kein klickbarer Link bei Amazon eingefügt werden kann, alle Links auf andere Websites werden von Amazon entfernt.
Ist das nicht bekannt?
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max
21.02.2018
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Wäre es nicht eure Aufgabe in so einem Fall so einer "Dorfkanzlei" wie der Kanzlei Rump den Gar auszumachen ?
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Es ist traurig, dass es auch solche Abmahnfreudige Menschen gibt. Nachdem man sich schon selbst die Mühe macht seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten sollte man in solchen Sachen von der Politik weitaus mehr unterstützt werden.
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Bei uns war es so, dass wir mit insgesamt 14 Zeilen auskommen, ab der 15. Zeile erscheint wiederum "mehr lesen".
Noch ein zusätzlicher Hinweis.
Vor einiger Zeit musste man unbedingt darauf achten, dass bei dem Link https benutzt wurde, weil die http Variante nicht einwandfrei funktionierte.
Mittlerweile ist dieser Fehler wohl auf der OS-Plattform behoben worden und es funktioniert wieder mit beiden Varianten.
Hier hat Amazon aber auch mal wieder nicht reagiert und der von Amazon bereitgestellte Link war und ist weiterhin nur mit http.
Hier muss sich unbedingt einmal etwas ändern, denn es kann nicht sein das immer nur die kleinen Händler mit Abmahnungen zu kämpfen haben, nur weil die großen Märkte keine rechtssichere Plattform bieten.
Seltsamerweise betrifft das aber scheinbar "nur" nicht deutsche Märkte, alle Anderen machen scheinbar ihre Hausaufgaben.
Einmal davon abgesehen, dass es Leute gibt - wie oben beschrieben - die Händler abmahnen können, weil eine europäische Komission einen Fehler macht und ein - im Prinzip von ihnen selber bereitgestellte r - Link nicht mehr einwandfrei funktioniert.
Hier müssten eigentlich alle Abmahnungen direkt an der Verursacher weitergeleitet werden!
Gruß
Robert
P.S.: Natürlich müssen wir Händler aber trotzdem auf dem laufenden bleiben und ggf. auch zwischendurch Änderungen an den Rechtstexten vornehmen.
Hier hat wohl der oben Betroffene geschlafen, denn beim Widerrufsrecht (Amazon) werden eigentlich beide Zeiten (14 Tage und 30 Tage) angezeigt, wie gesagt - Aktualisierung der Rechtstexte vorausgesetzt.
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BTW, Amazon verlinkt noch auf die http Version der OS, es ging vor kurzem (hier?) die Info rum, es darf nur noch die https Variante verwendet werden.
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Uns ging es nicht anders bei Ebay. Aber bei Ebay funktioniert es. Da muss Amazon eine Lösung finden damit der Link anklickbar sein kann. Die Strafzahlung würde ich eins zu eins an Amazon weiterleiten.
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Ist das nicht bekannt?
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