Ausgedruckt sollen die AGB von PayPal knapp 80 Seiten Papier umfassen. Eindeutig zu viel, wenn es nach dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbz) geht. Deswegen haben die Verbraucherschützer das Payment-Unternehmen nun abgemahnt.

PayPal-Logo unter der Lupe

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Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbz) hat PayPal abgemahnt. Das berichtet Heise Online auf Basis der WAZ. Der Grund für die Abmahnung: Nach Meinung des vzvz sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Payment-Option eindeutig zu lang. „Drucken Verbraucher die AGB zu Hause einseitig auf DIN A4 aus, bekommen sie 80 Seiten Papier auf circa 24 Metern“, berichtet Carola Elbrecht, Rechtsreferentin für das Projekt „Marktwächter Digitale Welt“ beim vzbv laut Heise Online. „Das ist aus Verbrauchersicht unzumutbar und muss geändert werden.“

Insgesamt sollen die PayPal-AGB etwa 20.000 Wörter in knapp 1.000 Sätzen umfassen. Der längste Satz bestehe wiederum aus 111 Wörtern. Der vzbz ist der Meinung, dass die verhältnismäßig langen AGB gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen würden. „Hier liegt nach unserer Auffassung nicht nur wegen formaler Unverständlichkeit der AGB, sondern gerade auch wegen des erforderlichen Zeitumfangs, um das vollständige Regelwerk lesen und verstehen zu können, ein Wettbewerbsverstoß vor“, so der Wortlaut von Carola Elbrecht.

Neue PayPal-AGB seit Anfang Januar

PayPal soll nun bis zum Ende des aktuellen Monats Zeit haben, auf die Abmahnung entsprechend zu reagieren. Elbrecht meint gegenüber der Deutschen Presse-Agentur, dass der vzbz vor Gericht ziehen wird, wenn die Bezahloption nicht angemessen handelt, was wohl eine Kürzung der AGB bedeuten würde. PayPal wurde den Berichten zufolge bereits dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Nach Angaben der WAZ wollte sich PayPal jedoch zumindest bisher nicht zu den Vorwürfen äußern.

Zum 9. Januar 2018 hatte PayPal seine AGB angepasst und seine Kunden im Vorhinein darüber informiert. Zu den Änderungen zählen unter anderem die Pflicht, Marken- und Warenzeichen von PayPal mindestens gleichwertig zu anderen im Shop angebotenen Zahlungsmethoden zu präsentieren, sowie das Verbot, ein „Zahlungsmittelentgelt“, also eine Gebühr für die Nutzung des PayPal-Services, zu erheben.