Das Frühjahr steht in den Startlöchern und ebenso der Drang nach mehr Leichtigkeit in Kleiderschrank und Vorratskammer. Wer seinen unliebsam gewordenen Hausstand über Ebay oder Ebay Kleinanzeigen loswerden will, muss meist nichts befürchten. Die Schwelle zum gewerblichen Handeln ist jedoch schneller überschritten, als man denkt.
Wer? Domexx GmbH (über die Kanzlei Günnewig Muffert)
Wie viel? 1171,67 Euro
Betroffene? Elektro-Verkäufer
Was? Scheinprivate Händler
Online-Plattformen sind ein Magnet für scheinprivate Händler, da dort mit wenigen Klicks einfach und schnell verkauft werden kann. Viele Verkäufer wissen selbst gar nicht, dass die schon die Schwelle zum gewerblichen Handeln überschritten haben, und dem Käufer so Widerruf und Gewährleistung vorenthalten. Werden auf einer Internet-Plattform über längere Zeit auf professionell gestalteten Seiten Artikel angeboten, ist dies ein Indiz für ein gewerbliches Handeln. Scheinprivate Verkäufer werden aktuell immer häufiger abgemahnt – und die „echten“ Händler erhalten Rückendeckung von den Gerichten.
Wer? Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V.
Wie viel? 243,95 Euro
Betroffene? Online-Händler von Lebensmitteln
Was? Unvollständige Kennzeichnung von Lebensmitteln
Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) gilt seit dem 13.12.2014. Die Angabe der Nährwertdeklaration ist aber mittlerweile ebenfalls seit gut einem Jahr verpflichtend. Langsam aber sicher sollten sich Händler mit den neuen Informationspflichten vertraut gemacht haben, da sie einiges an Arbeit für den Online-Auftritt bedeuten. Unter anderem müssen auch die Angaben zum Kaloriengehalt (Nährwertdeklaration) im Shop gemacht werden.
Wer? Gabriele Lang Internethandel (über Rechtsanwalt Andreas Lang)
Wie viel? 480,20 Euro
Betroffene? Online-Händler von Geschirr u. ä.
Was? Fehlende AGB-Klauseln
Der Verkäufer haftet bei einem Verkauf von Neuware grundsätzlich zwei Jahre (ab Lieferung) für offensichtliche und versteckte Mängel der Sache. Geht das gekaufte Produkt also nach einigen Monaten kaputt, muss es der Händler reparieren oder neu liefern. Damit Verbraucher das auch ganz gewiss nicht vergessen, sind Händler zur Information darüber verpflichtet. In den meisten Fällen weisen die AGB daher pauschal darauf hin, dass ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht besteht. Wer diesen Hinweis vergisst, kann - wie hier - 480 Euro ärmer werden.
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da es sich bei einem scheinprivaten Händler ebenfalls um einen Händler handelt, kann dieser regulär als Konkurrent angemahnt werden. Wer lieber anonym bleiben möchte, kann auch den Verbänden und Vereinen (z.B. der Wettbewerbszent rale) einen Hinweis geben.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass ein formloses Anschreiben mit einer Aufforderung zum regelgerechten Handeln nie Erfolg verspricht.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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Lt. Ebay beim Finanzamt, jedoch die brauchen Jahre und als Händler
ist man machtlos und muss die Preise in den Keller fahren um noch
Umsatz zu machen.
Wenn wenigstens die Rücknahme der Ware Pflicht wäre.
Aber nicht nur Steuern, die Recycling-Gebüh ren, Ebay-Gebühren (auf das Porto)
alles was für Händler gilt wird hier unter den Teppich gekehrt.
Verordnungen die für einen Händler Pflicht sind und der ständig auf einem Pulverfass sitzt und hofft dass er nicht abgemahnt wird weil irgendwo ein Punkt fehlt sind für
einen Scheinprivatenv erkäufer Luft.
Vermischt mit gebrauchter Ware hat mancher ein besseres Einkommen als ein
langjähriger Händler.
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Damals schon wurden Scheinhändler von Geschirr abgemahnt.
In Erscheinung getreten dann wieder Anfang 2017, abgemahnt wurde: fehlende AGBs, fehlerhafte Widerrufsbelehr ung und fehlende Angaben zum Mängelhaftungsr echt. Also hat sich Frau Lang auf diese Themengebiete spezialisiert, um ihr Einkommen oder des Rechtsanwalts (Ehemann, Onkel, Vater ???) aufzubessern.
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