Erst vor wenigen Tagen haben wir uns auf die Suche begeben und nach zehn Gründen gesucht, die gerade nicht abgemahnt werden können. Darunter findet sich auch eine Negativäußerungen über den Mitbewerber. Streit kann jedoch auch in einer anderen Konstellation drohen: Wenn dem Konkurrenten eine Testbestellung und bewusste negative Bewertung vorgeworfen wird.

 

Negativfeedback
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Wer? Maibaum Trade UG (über die Kanzlei Berkemeier Boes)

Wie viel? 984,60 Euro

Betroffene? Online-Händler von Partyzubehör

Was? Vorwurf der bewussten negativen Bewertung

Negative Bewertungen können schnell hohe Wellen schlagen, denn es steht nicht nur das eigene Image, sondern in einigen Fällen auch das Schicksal des Shops (bei Plattformen) auf dem Spiel. Wer bewusst Konkurrenten schädigen will, hat mit der Negativbewertung eine Waffe zur Hand. Zugunsten der Bewertenden gesellt sich auch die Frage der Beweisbarkeit: Den Beweis, dass die Behauptung des Kunden/Testkäufers im Rahmen der Negativbewertung nicht der Wahrheit entspricht, muss der Verkäufer erbringen. Vor diesen Aufgaben steht auch die Abmahnung der Maibaum Trade UG, die einen Konkurrenten einer bewusst mit Schädigungsabsicht abgegebenen Negativbewertung bezichtigt.

 

Wer? Marco Höche (über die Kanzlei Estel & Feise)

Wie viel? 1141,90 Euro

Betroffene? Online-Händler von Wohnartikeln wie Geschirr

Was? Unvollständiges Impressum (u. a.)

Ein wahres Potpourri bietet der uns bisher unbekannte Abmahner Marco Höche. In den Abmahnungen, die sich im unteren vierstelligen Bereich bewegen, werden die Kardinalfehler im E-Commerce bemängelt. Darunter folgende falsche oder fehlende Informationen:

  • fehlende Registerangaben: Wer ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen betreibt, muss im Impressum über Registergericht und Registernummer informieren.
  • Widersprüchliche Widerrufsfristen: Jedem Kunden steht ein 14-tägiges gesetzliches Widerrufsrecht zu, welches zugunsten des Kunden verlängert werden darf. Darüber muss jedoch transparent informiert werden und im Shop dürfen sich keine widersprüchlichen Angaben befinden.
  • Fehlender Hinweis auf OS-Plattform: Und auch dieser Fehler darf nicht fehlen. Wer einen Online-Shop betreibt, sollte daher immer auch an den Link zur europäischen Streitschlichtungsplattform denken.

 

Wer? Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V.

Wie viel? 243,95 Euro

Betroffene? Online-Händler von Lebensmitteln

Was? Fehlender Allergiehinweis bei Lebensmitteln

Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) gilt seit dem 13.12.2014. Mit ihr wurde ein deutlicher Hinweis auf Allergene, die sich in Lebensmitteln befinden, eingeführt. Viele Menschen reagieren allergisch auf Gluten, Laktose oder Eier und sind deshalb auf diese Hinweise angewiesen. Das gilt besonders für Lebensmittel, die nicht auf den ersten Blick mit solchen Zutaten versehen sind. Abmahnungen des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e. V. hatten jetzt den fehlenden Allergie-Hinweis in Online-Shops für Bier und Wein zum Gegenstand. Wer den Hinweis online vergisst, kann dafür abgemahnt werden. Alle verpflichtenden Angaben, die bei Lebensmitteln einzuhalten sind, finden Sie hier.