In unserer Reihe „Finde den Fehler" stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Gewährleistung, Garantie, Umtausch, Widerrufsrecht: Diese Begriffe bringen so manch einen durcheinander. Gerade Shop-Betreiber:innen sollten allerdings darauf achten, die Begrifflichkeiten richtig zu verwenden. Eine fehlende Information oder eine falsche Formulierung kann hier schnell für eine Abmahnung sorgen. Außerdem darf mit gesetzlichen Vorgaben nicht geworben werden, da sonst eine Irreführung wegen Werben mit Selbstverständlichkeiten vorliegt. 

Das wurde der Händlerin in unserem Beispiel-Shop zum Verhängnis.

„Zwei Jahre Gewährleistung“

Im Shop der Händlerin werden sowohl neue als auch gebrauchte Waren verkauft. Daher ist es ihr bei jedem Angebot wichtig, auf die Vertragsbedingungen hinzuweisen. In der Produktbeschreibung erwähnt sie daher, dass es sich um Neuware handelt und die Kundschaft ein zweijähriges Gewährleistungsrecht hat. Genau wie ein 14-tägiges Widerrufsrecht ist das Gewährleistungsrecht gesetzlich vorgeschrieben und somit ohnehin verpflichtend. Bei der Information handelt es sich also nicht um eine Besonderheit des Angebots, sondern um eine gesetzliche Vorgabe. Als Werbeaussage ist diese Information ein Wettbewerbsverstoß und kann abgemahnt werden. Die Angabe, dass es sich um Neuware handelt, wäre hier ausreichend gewesen. Informationen über das Gewährleistungsrecht müssen allerdings in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt werden. 

„Umtausch ausgeschlossen“

„Gebrauchte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen“, dieser Satz findet sich häufig in Secondhand-Shops. Was genau mit „Umtausch“ gemeint ist, ist für die Kundschaft nicht ersichtlich. Zum einen könnte das Widerrufsrecht gemeint sein, welches Verbraucher:innen bei Fernabsatzverträgen in der Regel zusteht. Ohne die Angabe eines Grundes kann der Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Es könnte aber auch das Gewährleistungsrecht gemeint sein, welches den Verbraucher:innen zusteht, wenn die Ware einen Mangel hat. 

Ob die Händlerin hier Widerrufsrecht oder Gewährleistungsrecht meint, ist allerdings unerheblich, denn ausschließen darf sie keines davon. Sowohl das Widerrufsrecht als auch das Gewährleistungsrecht steht Verbraucher:innen auch bei gebrauchter Ware zu. Auch beim Verkauf von gebrauchter Ware muss die Kundschaft sich darauf verlassen können, dass die Ware den Zustand hat, der vorher vereinbart wurde. Das Gewährleistungsrecht kann allerdings auf ein Jahr verkürzt werden, wenn die Kundschaft darüber aufgeklärt wird. Einen „Umtausch“ komplett ausschließen, dürfen Händler:innen allerdings nicht.