Wer seine Produkte mit gesundheitsbezogenen Angaben bewerben möchte, muss so einiges beachten und sich vor allem an die rechtlichen Vorgaben der Verordnungen halten. Aber auch wenn eine Werbeaussage selbst grundsätzlich zulässig ist, können fehlende weiterführende Informationen eine Abmahnung nach sich ziehen. 

Händler:innen sollten ebenfalls sicherstellen, dass die Kundschaft im Online-Shop eine Widerrufsbelehrung einsehen kann und dass beim Verkauf von Lebensmitteln mit einem Abtropfgewicht der Grundpreis korrekt angegeben wird.  

Zulässige Aussage mit fehlenden Bedingungen

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb 
Wie viel? 238,00 Euro 
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lebensmitteln

Der Verband Sozialer Wettbewerb mahnt immer wieder unzulässige Werbeaussagen ab, die sich auf gesundheitsbezogene Angaben beziehen. Häufig geht es dabei um Nahrungsergänzungsmittel oder ganz allgemein Lebensmittel. Im vorliegenden Fall war aber nicht die gesundheitsbezogene Werbeaussage selbst das Problem, sondern vielmehr fehlten notwendige weiterführende Informationen, die die Aussage erläutern müssten.

Zwar durfte die in einem Zwieback enthaltene Aktivkohle als gesundheitsfördernd bezeichnet werden. Allerdings hätten die Bedingungen für die Verwendung der Angabe ebenfalls genannt werden müssen. So wurde die Kundschaft nicht darüber informiert, dass sich die entsprechende gesundheitsfördernde Wirkung erst bei der Aufnahme von einem Gramm Aktivkohle mindestens 30 Minuten vor der Mahlzeit einstellt. Ein Verstoß gegen die Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.

Wo ist die Widerrufsbelehrung?

Wer mahnt ab? Firma MyAnts (durch Rechtsanwalt Plate)
Wie viel? 1.156,20 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Beim Verkauf über einen Online-Shop steht den Verbraucher:innen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Das sollte allen Händler:innen hinreichend bekannt sein. Über die Frist des Widerrufs, wie die Erklärung auszusehen hat oder etwaige Ausschlussgründe muss innerhalb der Widerrufsbelehrung informiert werden. Diese Belehrung muss der Kundschaft natürlich auch zur Verfügung gestellt werden – und zwar vor Vertragsabschluss. 

Lässt sich auf der gesamten Webseite keine Widerrufsbelehrung finden, beschneidet das die Verbraucherrechte und kann abgemahnt werden. Dann genügt es auch nicht, wenn eine Widerrufsbelehrung nach Abschluss des Bestellvorgangs an die Kundschaft per Mail übersendet oder gar mit ins Paket gelegt wird. 

Grundpreis falsch berechnet

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 357,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lebensmitteln

Die Angabe des Grundpreises nach der Preisangabenverordnung stellt für Händler:innen eine gefährliche Abmahnfalle dar. Dabei ist es nicht nur essenziell, überhaupt einen Grundpreis anzugeben. Vielmehr muss dieser auch korrekt berechnet werden. Besonders bei Lebensmitteln, die in Gläsern oder Dosen in einer sogenannten Aufgussflüssigkeit vertrieben werden, ergeben sich schnell Probleme. Hier muss darauf geachtet werden, dass der Grundpreis anhand des Abtropfgewichts des Lebensmittels berechnet wird und nicht etwa an der Gesamtfüllmenge. Andernfalls würde es den Verbraucher:innen erschwert werden, den Preis mit denen anderer Anbieter zu vergleichen.

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