Der Verkauf von Lebensmitteln bietet einige rechtliche Fallen. Das bekamen in dieser Woche gleich zwei Lebensmittelhändler zu spüren. Eine weitere Abmahnung wurde wegen irreführender Produktinformationen ausgesprochen.
Vertragsstrafe wegen rechtswidrigen Werbeaussagen
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 6.000 Euro (Vertragsstrafe)
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lebensmitteln
Der Verband Sozialer Wettbewerb macht Vertragsstrafen geltend und sorgt dabei für hohe Rechnungen bei Online-Händler:innen. Vertragsstrafen werden dann geltend gemacht, wenn gegen die Auflagen in der Unterlassungserklärung verstoßen wird – also, wenn das abgemahnte Verhalten wiederholt wird. Ein Online-Händler, der Lebensmittel verkauft, hatte einige gesundheitsbezogene Aussagen getroffen, die gegen die Health-Claims-Verordnung verstoßen. Unter anderem hatte er damit geworben, dass sein Produkt das Immunsystem stärkt und ein natürlicher Testosteron-Booster sei. Nachdem er dafür eine Abmahnung erhalten hatte, wurden die Werbeaussagen nicht überall entfernt, sodass eine Vertragsstrafe fällig wurde.
Fehlende Angaben beim Lebensmittelverkauf
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 300 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lebensmitteln
Ein weiterer Lebensmittelhändler bekam eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb. In diesem Fall ging es nicht um Werbeaussagen, sondern um fehlende Informationen. Denn die Lebensmittelinformationsverordnung legt fest, dass bestimmte Angaben beim Verkauf von Lebensmitteln verpflichtend sind. Dazu zählen unter anderem die Zutaten und die Nährwerte sowie die Füllmenge und das Mindesthaltbarkeitsdatum. Der Händler hatte in seinem Shop die Zutaten und die Nährwertangaben nicht mit angegeben. Ein Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung ist auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und somit abmahnfähig.
Irreführende Produktinfos
Wer mahnt ab? Ebay-Händlerin (vertreten durch HKMW Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.295,43 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler auf Amazon
Die letzte Abmahnung betrifft einen Amazon-Händler, der Ersatzteile für Velux-Fenster verkauft. Bei den Produktdetails seines Angebots ist ihm dabei ein Fehler unterlaufen, denn er hat zwei verschiedene Angaben bezüglich der Materialbezeichnung gemacht. Während es auf der Angebotsseite heißt, dass das Produkt aus „hochwertigem ASA“ (Acrylnitril-Styrol-Acrylester) besteht, ist in der Produktbeschreibung von PLA (Polyactid) die Rede. Ein Testkauf eines Mitbewerbers ergab, dass es sich nicht um ASA handelt, sondern um PLA. Nach dem Wettbewerbsrecht handelt es sich hierbei um eine Irreführung von Verbraucher:innen, die abgemahnt werden kann.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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Anders als andere Angaben (z.B. Zutaten, Nährwerte, Füllmenge) muss das Mindesthaltbark eitsdatum nicht bereits im Onlineshop genannt werden, sondern erst bei Lieferung für den Verbraucher ersichtlich sein. Insofern war die Aufzählung im Artikel etwas missverständlic h.
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Rund 15% der Parlamentarier sind Juristen. Die machen die Gesetze gleich so schwammig, dass von Anfang an die Gerichte ausdeuten, auslegen dürfen, was sich der Gesetzgeber wohl dabei gedacht haben könnte - bei dem (hoffentlich) vorhandenem Sachverstand könnten die Formulierungen von Anfang an viel klarer sein - und viele Streitigkeiten vor Gericht sparen - upps, das wäre aber schlecht für das Einkommen der Juristen.... also aktuell keine Chance auf Änderung.
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und natürlich will der Mitbewerber den Händler nicht auf seinen Fehler hinweisen was wahrscheinlich 2 Minuten per e-Mail dauert. Nein er will oder muß sogar abkassieren (habe das Gefühl das seine Erträge nicht zufriedenstelle nd sind). Ich werde das Gefühl nicht los das Internet Verkäufer Freiwild sind und ihnen immer böswilliger Vorsatz unterstellt wird. Die Politik hilft seit Jahren dabei kräftig mit.
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