Der Kundschaft neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsrecht eine gesonderte Herstellergarantie anzubieten, ist häufig nett gemeint, kann allerdings schnell zu einer Abmahnung führen. So erging es in dieser Woche auch einem Online-Händler auf Amazon.

Fehlende Informationen zur Garantie

Wer mahnt ab? Wettbewerbszentrale
Wie viel? 374,50 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Gleich mehrere Fehler sind einem Online-Händler bei einem Amazon-Angebot für Teichfolie unterlaufen. Unter anderem hat der Händler für einen Abmahngrund gesorgt, indem er der Kundschaft Garantieversprechen gemacht, darüber allerdings keine genaueren Informationen zur Verfügung gestellt hat. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sieht in diesem Handeln einen Wettbewerbsverstoß, denn der Kundschaft müssen alle wesentlichen Informationen bereitgestellt werden. Hier fehlten unter anderem der Name und die Anschrift des Garantiegebers, sowie die Bedingungen zur Geltendmachung der Garantie. Die reine Information, dass eine Herstellergarantie besteht, stellt daher einen Abmahngrund dar. 

Die Wettbewerbszentrale monierte außerdem, dass kein Grundpreis bezüglich der Folie angegeben wurde. Wenn Produkte, die nach Gewicht, Länge, Volumen oder Fläche verkauft werden, angeboten werden, muss neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis angegeben werden. Der Händler gab hier nicht an, wie teuer die Folie auf einen Quadratmeter ist. 

Verstoß gegen das Urheberrecht

Wer mahnt ab? WARDOW GmbH (vertreten durch Rechtsanwalt Härting)
Wie viel? 3.456,59 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Wenn Produktbilder nicht selbst fotografiert werden, sollten Online-Händler:innen auf jeden Fall darauf achten, die notwendigen Lizenzen für die entsprechenden Bilder zu haben. Denn eine Abmahnung wegen eines Urheberrechtsverstoßes kann teuer werden. So erging es auch einem Online-Händler, der in seinem Shop Handtaschen verkaufte. Der Urheber der Bilder wurde auf die rechtswidrige Nutzung aufmerksam und mahnte den Händler ab. Da neben den Abmahngebühren auch noch Schadensersatz dazu kommt, wurde es mit knapp 3.500 Euro für den Händler besonders teuer.

Unerlaubte Inhaltsstoffe in Kosmetik

Wer mahnt ab? Primis GmbH (vertreten durch Medius Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Wie viel? 1.987,82 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Kosmetik

Immer wieder kommt es vor, dass Online-Händler:innen abgemahnt werden, weil sie Produkte verkaufen, die den Inhaltsstoff Lilial enthalten. Dieser Inhaltsstoff ist allerdings EU-weit in Kosmetikprodukten nicht erlaubt. Mit dem Verstoß gegen diese EU-Verordnung liegt auch ein Wettbewerbsverstoß vor. Eine Abmahngebühr von knapp 2.000 Euro wurde dem Händler in Rechnung gestellt.