Hunde sind bekanntermaßen die besten Freunde des Menschen. Und um die besten Freunde zu schützen, unterliegt auch die Werbung für Tiernahrung einigen Regeln. Ähnlich wie bei Nahrung für Menschen darf hier nur das versprochen werden, was wissenschaftlich nachweisbar ist. 

Werbung für Hundefutter

Wer mahnt ab? Scheidler GmbH (vertreten durch Rechtsanwalt Thiemo Wenck)
Wie viel? 1.501,19 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Tiernahrung

Nicht nur bei der Gesundheit des Menschen ist die Werbung streng reguliert. Auch Händler:innen, die Tiernahrung verkaufen, sollten ihre Werbeaussagen im Auge behalten, damit es nicht zu einer Abmahnung kommt. Denn die EU-Verordnung über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln regelt auch hier, mit welchen Angaben geworben werden darf.

Ein Online-Händler, der in seinem Shop Tiernahrung verkauft, warb mit folgenden Aussagen: „Die Futterergänzung Z-Protect von Hundpur […] stellt eine chemiefreie Alternative zu Zeckenhalsbändern und herkömmlichen Mitteln gegen Parasiten dar.“

In der Abmahnung wurde ihm vorgeworfen, dass er mit der Aussage suggeriert, dass das Futter eine Abwehrwirkung gegen Zecken und andere Parasiten habe. Diese gesundheitsbezogenen Aussagen sind nur dann erlaubt, wenn die Aussage wissenschaftlich nachgewiesen werden kann. Das wurde an dieser Stelle allerdings angezweifelt und so flatterte eine Abmahnung ins Haus. 

Urheberrechtsverletzung

Wer mahnt ab? Rechtsanwalt Forsthoff
Wie viel? Nicht bekannt
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Bei der Verwendung fremder Bilder ist Vorsicht geboten, denn diese sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Ein Händler verkauft auf einem Online-Marktplatz Möbelstücke, die mit verschiedenen Fotos bedruckt waren. Bei den Bildern achtete der Händler wohl allerdings nicht darauf, ob diese Bilder urheberrechtlich geschützt sind. 

Der Urheber der Fotos wurde allerdings darauf aufmerksam und ließ dem Händler eine Abmahnung zukommen. Da sich die Kostennote bei einer urheberrechtlichen Abmahnung aus der Häufigkeit und der Dauer der Nutzung ergeben, muss er Händler zunächst Auskunft darüber geben, bevor ein Betrag gefordert werden kann.

Werbung für Nahrungsergänzungsmittel

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 238 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen von Nahrungsergänzungsmitteln

Ein Dauerbrenner unter der Abmahnungen sind Verstöße wegen irreführender Gesundheitsversprechen. Auch in dieser Woche wurde ein Händler deswegen abgemahnt. Er verkaufte Nahrungsergänzungsmittel mit zahlreichen Aussagen, die der Verband Sozialer Wettbewerb für unzulässig hielt. Unter anderem handelte es sich um die Aussagen „Probiotix“ oder „Bakterienkulturen für eine gute Darmflora“ und „für eine optimale Darmgesundheit“.

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