Ob Schokolade aus der Schweiz, Bratwurst aus Thüringen oder Messer aus Japan: Viele Unternehmen werben für ihre Produkte mit dem Label „Made in“. Etwas, was in einer dafür bekannten Region gefertigt wurde, muss doch gut sein!? Doch es gibt auch Fallstricke bei der Werbung.

Wer mahnt ab? Blanken Küchenmesser & mehr Import Ltd. (durch die Kanzlei Schleinklopfer) 
Wie viel? 1.501,19 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Messern

Als Grund für eine Abmahnung tauchen immer wieder falsche Herkunftsbezeichnungen auf. Dieses Mal geht es dabei um Messer, die unter einer fehlerhaften Ortsangabe verkauft wurden. Der abgemahnte Händler bewarb online seine Kochmesser als „Japanisches Messerset“. Um japanische Messer würde es sich aber nur handeln, wenn diese auch in Japan in allen wesentlichen Herstellungsstufen gefertigt wurden, was jedoch hier nicht der Fall war. 

Verbraucherinnen und Verbraucher werden so aber in die Irre geführt, weil sie bei einem japanischen Messer eine bestimmte Erwartungshaltung, beispielsweise an eine besonders hohe Schärfe oder die althergebrachte Fertigungskunst, stellen. Die geografische Herkunftsangabe ruft auch Erwartungen an die Qualität und den Preis hervor, weshalb der Händler sich hier einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft, der ihn nun teuer zu stehen kam.

Weitere Abmahnungen

Markenverletzung „AMOR“

Wer? AMOR GmbH (über die Kanzlei TaylorWessing)
Wie viel? 2.293,25 €
Betroffene? Online-Händler allgemein

Panzerglas und Inbusschlüssel haben es vorgemacht: Auch vermeintliche Alltagsbegriffe können geschützt sein, wenn sie als Marke von ihren Inhabern eingetragen werden. So soll auch die Bezeichnung „AMOR“ für Schmuckstücke nicht nutzbar sein, weil die Marke von der AMOR GmbH markenrechtlich geschützt ist. „AMOR“ Ketten oder Ringe dürfen sich also nur solche nennen, die tatsächlich aus dem Hause AMOR stammen. Vor Unterzeichnung der Unterlassungserklärung sollte daher unbedingt rechtsanwaltliche Beratung gesucht werden. Die Unterlassungserklärung sollte in der vorformulierten Fassung nicht ungeprüft unterzeichnet werden.

Vertragsstrafen

Wer? Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
Wie viel? bis zu 10.000 Euro
Wer? Online-Händler, die dem VSV eine Unterlassungserklärung unterzeichnet haben

In letzter Zeit kommt es vor, dass der berüchtigte VSV Vertragsstrafen geltend macht. Der VSV beschäftigt sich gerade nicht damit, Abmahnungen zu verschicken und zur Unterschrift der mitgelieferten Unterlassungserklärung aufzufordern, sondern alte Verfahren wieder aufzurollen und Vertragsstrafen einzufordern. 

Wird die Unterlassungserklärung unterzeichnet und der zur Unterlassung Verpflichtete hält sich an die Vorgaben der Unterlassungserklärung, hat er nichts zu befürchten. Wiederholt er allerdings den abgemahnten Fehler, droht die Zahlung einer, mitunter sehr hohen, Vertragsstrafe. Mit der Unterschrift unter der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte im Wiederholungsfall die festgesetzte Vertragsstrafe zu zahlen. 

Die in der Unterlassungserklärung angekündigte Vertragsstrafe dient dem Abmahner also dazu, im Falle eines erneuten gleichgearteten Verstoßes, den Abgemahnten finanziell in die Pflicht zu nehmen. Und der VSV spricht nicht nur leere Drohungen aus, sondern fordert die Strafen, wie in den aktuellen Fällen, auch konsequent ein.